Auf eine Vorlage des Landgerichts Stuttgart hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Kundendienst nicht nur unter einer 0180 Telefonnummer erreichbar sein darf und dass die Anrufkosten unter einer solchen Nummer nicht höher sein dürfen als die Kosten für einen „normalen“ Anruf (Urteil vom 02.03.2017, Az.: C-568/15).
In diesem Fall wurde gegen eine GmbH wegen Wettbewerbsverstößen geklagt. Das Unternehmen verwies auf seinem Internetauftritt für Kunden, die Informationen oder sich beschweren wollten auf einen Kundendienst unter einer 0180-Telefonnummer, wie sie häufig für Service-Dienste verwendet wird und für die es einen deutschlandweit einheitlichen Tarif gibt. Die Kosten dieser Nummer übersteigen die der „normalen“ Festnetznummer. Vorliegend beliefen sich die Kosten auf 0,14 Euro/Minute für Anrufe aus dem Festnetz und 0,42 Euro/Minute für Anrufe aus dem Mobilfunknetz.
Zuvor hatte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung geklagt, das Landgericht hat sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte gewandt, die Richtlinie 2011/83/EU auszulegen und zur Klärung des Begriffes „Grundtarif“ beizutragen.
Grundsätzlich sollte die Frage beantwortet werden, ob mit der Angabe eines 0180-Telefonnummer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, hängt davon ab, wie der Begriff „Grundtarif“ auszulegen ist.
Der Begriff des „Grundtarifs“
Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 dieser Richtlinie sei „dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen“. Soweit diese Grenze beachtet werde, sei es unbeachtlich, ob mit der Rufnummer Gewinne gemacht würden.
Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass eine 0180-Telefonnummer nur dann im Impressum angegeben werden darf, wenn sie den „Grundtarif“, also die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen Festnetznummer oder Mobilfunknummer nicht übersteigt. Unter dem „Grundtarif“ wird gemeinhin der Ortstarif verstanden.
Am sichersten ist es wohl, wenn man neben einer 0180-Telefonnummer auch eine weitere Telefonnummer, beispielsweise eine Festnetznummer, hinterlässt.
Unsere Empfehlung
Unternehmer sollten im Impressum Ihrer Internetseiten am besten eine lokale Rufnummer angeben, um Abmahnungen zu vermeiden.
Zum Hintergrund
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2011/83/EU ist es Zweck dieser Richtlinie, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2011/83/EU ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.