Ablehnen des Tragens von angewiesener Arbeitskleidung ist ein Kündigungsgrund

Weigert sich der Arbeitnehmer trotz einer Anweisung und mehrerer Abmahnungen des Arbeitgebers die vorgeschriebenen Arbeitskleidung am Arbeitsplatz zu tragen, ist eine Kündigung gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Cottbus (Az.: 6 CA 1554/11).

In einem Möbelhaus wurde einheitliche Kleidung für Mitarbeiter mit Kundenkontakt eingeführt. Dabei finanzierte der Arbeitgeber die Umstellung mit einer einmaligen Zuzahlung von 200 € an die Mitarbeiter.

Eine Arbeitnehmerin, die künftige Klägerin, weigerte sich, sich entsprechend den Kleidungsvorgaben anzuziehen. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber daraufhin mehrmals aufgefordert, den Anweisungen zu folgen, zweimal abgemahnt und schließlich darüber informiert, dass sie bei weiterer Weigerung mit disziplinarischen Maßnahmen oder gar einer Kündigung zu rechnen habe. Sie unterließ das Tragen der Dienstkleidung jedoch weiterhin.

Daraufhin folgte die verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, gegen welche die Arbeitnehmerin nun Klage erhebt; es läge kein vertraglicher Pflichtverstoß vor.

Dieser Ansicht ist das ArbG Cottbus nicht gefolgt. Da dauernde Nichtbeachtung der Anweisungen ihres Arbeitgebers durch die Weigerung, vorgeschriebene Kleidung zu tragen, stelle eine Vertragspflichtverletzung dar.

Der Arbeitgeber vorliegend auch habe gem. § 106 GewO auch das Recht, Dienstkleidung einzuführen und das Tragen dieser zu verlangen:

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Das Tragen ähnlicher Kleidung stelle für alle Arbeitnehmer aber keine außerverhältnismäßige Belastung dar, weshalb die Klägerin den Anweisungen Folge zu leisten habe. Tut sie dies nicht, ist eine nach zweifacher Abmahnung erfolgte Kündigung gerechtfertigt, insbesondere wenn auch in Zukunft mit Fehlverhalten der Arbeitnehmerin zu rechnen ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert