Das Landgericht Berlin (Urt. v. 30.4.2014, Az. 84 S 132/13) hat einen sog. „Abofallen“-Fall zu Gunsten des betroffenen Kunden entschieden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden, dass ein Vertrag zwischen dem Kläger und der B2B Technologies Chemnitz GmbH nicht zustande gekommen ist und das der Kunde der Beklagten keine 240,00 EUR schulde. Darüber hinaus wurde die Bekalgte verurteilt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu löschen und die Anwaltskosten des Kunden zu bezahlen.
Nach Ansicht des LG Berlin sei völlig unklar, welche Leistungen die B2B Technologies Chemnitz GmbH für das Abo erbringe. Deshalb sei zweifelhaft, ob sich die Parteien überhaupt über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt hatten. Darüber hinaus hat das Gericht die AGB Klausel der Beklagten, nach der ein Gesamtentgelt von 480,00 EUR geschuldet sei, gem. § 305c BGB als unwirksam angesehen.