Achtung! Neue Verpflichtungen für Stiftungen!

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In Deutschland gibt es laut des Bundesverbands Deutscher Stiftungen aktuell 21.806 rechtsfähige Stiftungen (Stand 31.12.2016). Auf diese kommen in nächster Zeit einige wesentliche Veränderungen zu.

Zum einen haben rechtsfähige Stiftungen nach dem neuen Geldwäschegesetz die Pflicht, sich in das Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag eintragen zu lassen. Zum anderen müssen Stiftungen, die an Börsen handeln, zukünftig einen LEI-Code zur eindeutigen Identifizierung führen.

 

Meldung an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz

Seit dem 26.06.2017 gilt das neue Geldwäschegesetz. Danach sind rechtsfähige Stiftungen ab dem 01.10.2017 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Diese Pflicht gilt über die rechtsfähigen Stiftungen hinaus gegebenenfalls auch für nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist und für gemeinnützige Kapitalgesellschaften. Letztere müssen prüfen, ob auf sie zusätzliche Mitteilungspflichten hinzukommen.

Die Vorstandsmitglieder der rechtsfähigen Stiftung müssen die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vornehmen. Eine Beauftragung, beispielsweise eines Rechtsanwalts, ist allerdings auch möglich.

Nach § 3 Abs. 3 Geldwäschegesetz gehören dazu

  • die Vorstandsmitglieder im Sinne der §§ 86, 26 BGB
  • jede natürliche Person oder Personengruppe, die als Begünstigte nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung vorgesehen sind und
  • natürliche Personen, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

§19 Geldwäschegesetz normiert den Umfang der Mitteilung und damit auch dessen, was hinterher im Transparenzregister eingetragen wird. So sind der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlichen Berechtigten mitzuteilen.

Eine Nichtbeachtung der Meldepflichten hat empfindliche Nachwirkungen. Da die nicht oder nicht rechtzeitige zur Verfügung Stellung der Informationen nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 Geldwäschegesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann diese mit einem Bußgeld bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.

 

Pflicht zum Führen eines LEI

Nehmen die Stiftungen zudem am Wertpapierhandel teil, haben Sie ab dem 03.01.2018 zudem die Pflicht, einen LEI zu führen. Unter einem LEI versteht man einen Legal Entity Identifier. Dadurch können die Anleger eindeutig identifiziert werden. Dieser ist nunmehr erforderlich, wenn die Stiftungen an Börsen mit Wertpapieren wie Aktien, Anleihen, Fonds etc. handeln möchten.

Folgende Angaben sind für eine Registrierung erforderlich

  • die Daten der Firma (Firma, Adresse der Hauptniederlassung und Gründung), für die der LEI beantragt wird
  • die Daten zur Person, die für die LEI-Beantragung bevollmächtigt ist
  • sowie die Daten zum LEI (Datum der Erstvergabe und des Ablaufs der Gültigkeit, LEI-Code).

Der LEI ist bei Erstbeantragung für ein Jahr gültig. Vor Ablauf des Jahres kann er gekündigt werden. Eine Verlängerung ist ebenfalls möglich.

Für die Erstbeantragung fallen Kosten an, wobei diese je nach Registrierungsstelle unterschiedlich hoch ausfallen. Zudem ist jede weitere Verlängerung kostenpflichtig.

 

Gerne berät das Team von halle.law Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben sowie jedweden anderen Fragen zum Stiftungsrecht.

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