Allgemeine Mandatsbedingungen

Für die Mandatsbearbeitung der Rechtsanwälte halle.law (im Folgenden „Rechtsanwälte“) gelten folgende Allgemeine Mandatsbedingungen:

 

  1. Gegenstand der Tätigkeit

Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die Gebühren gem. § 49 b Abs. 5 BRAO nach einem Gegenstandswert richten und gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen, soweit keine Honorarvereinbarung getroffen

wurde. Zu Beginn des Auftragsverhältnisses kann der Gegenstandswert nur geschätzt werden. Eine zutreffende Bestimmung des Gegenstandswertes kann erst nach Abschluss der Angelegenheit bei Fälligkeit der Gebühren erfolgen.

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen und unterzubevollmächtigen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

 

  1. Obliegenheiten des Mandanten

Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Ein Nachsendeauftrag ist nicht ausreichend.

Kosten, die bei Einwohnermeldeamtsanfragen entstehen, sind vom Mandanten zu erstatten.

Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben zutreffend und vollständig sind.

 

  1. Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.

 

  1. Speicherung und Verarbeitung von Daten

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

 

  1. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

 

  1. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

 

  1. Haftung

Die Haftung der Rechtsanwälte für Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Rechtsanwälte haften dabei der Höhe nach unbegrenzt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Rechtsanwälte haften zudem der Höhe nach unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden wird die Haftung der Rechtsanwälte aus dem Mandat für einfache Fahrlässigkeit auf 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.

Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und den Rechtsanwälten bestehenden Mandat verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis hätte erlangen müssen. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Rechtsanwälte oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

 

  1. Sonstige Hinweise

Beim zuständigen Amtsgericht kann der Mandant Beratungshilfe beantragen, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, ihm keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Der Mandant wird im Bedarfsfall selbst Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und den Bewilligungsbescheid den Rechtsanwälten übergeben.

Beim Prozessgericht kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden, wenn der Mandant auf Grund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten für ein gerichtliches Verfahren (außer Strafverfahren) aufzubringen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Der Mandant muss hierzu das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen und mit den entsprechenden Anlagen versehen den Rechtsanwälten übergeben. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe werden im Unterliegensfalle die Kosten der Gegenseite nicht erfasst und müssen selbst getragen werden.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bei Einspruch gegen einen Strafbefehl ist das Gericht nicht an den Strafausspruch im Strafbefehl gebunden. Es kann durch Urteil nach mündlicher Verhandlung eine höhere Strafe als im Strafbefehl vorgesehen, aussprechen.

Das Berufungsgericht kann in seinem Urteil die Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn (auch) die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat.