Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber sich in einer Stellenanzeige nur an Berufsanfänger für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ wendet und dabei einen 36-jährigen Bewerber mit Berufserfahrung für nicht geeignet hält, ist das ein Anzeichen für altersbedingte Benachteiligung, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR/429/11).
Die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin, hatte Zeitungsannoncen mit folgendem Inhalt in Auftrag gegeben: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Dem Kläger, der sich auf die ausgeschriebene Stelle bewarb, einem 36-jähriger Volljuristen mit mehrjähriger Berufserfahrung, wurde eine Absage erteilt. Darin sah er eine altersbedingte Benachteiligung und erhob Klage auf Entschädigung gegen den potentiellen Arbeitgeber.
Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und gab an, die Auswahl nach den Examensnoten getroffen zu haben und sich für die Bewerber entschieden zu haben, die Examensnoten von gut oder sehr gut vorweisen konnten.
Laut BAG liegt im vorliegenden Fall die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss also belegen, dass ein solcher Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 33 II GG nicht vorlag.
Artikel 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. …
Demnach darf Alter kein Auswahlkriterium darstellen. Deshalb sind auch Anzeigen und Auswahlverfahren, die ausschließlich darauf abstellen, nicht rechtmäßig. Der beklagte Arbeitgeber wird bei einer weiteren Verhandlung nachweisen müssen, dass der Bewerber ausschließlich aufgrund seiner mangelnden fachlichen Eignung abgelehnt wurde.