Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass eBay-Versteigerungen grundsätzlich dann angefochten werden können, wenn eine der Parteien bei Vertragsschluss einem Irrtum unterliegt, etwa der Verkäufer versehentlich einen falschen Kaufpreis angibt (Az.: 23 C 0317/12).
Im vorliegenden Fall klagte der Ersteigerer eines iPhones für den Preis von 1 Euro auf dessen Herausgabe nach Zahlung des Kaufpreises. Dem setzte der beklagte Verkäufer entgegen, dass er „vergessen“ habe, ein Mindestgebot anzugeben, sich damit in einem Irrtum befinde und den Vertrag gem. § 119 I BGB anfechten wolle:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
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Doch das AG Bremen sah im bloßen Vergessen keinen Irrtum im Sinne des § 119 I BGB begründet. Außerdem verstoße der Kaufvertrag nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB. Bei einer Auktion muss der Anbieter damit rechnen, dass die Sache weit unter Wert versteigert werden würde, da Faktoren wie etwa die Zahl der Bieter nicht vorhergesehen werden könne.