Passagiere, deren Gepäck bei einem Zwischenhalt von einem Zubringerflug nicht rechtzeitig umgeladen wurde, haben dessen ungeachtet einen Anspruch darauf, von der Fluglinie auf den Anschlussflug mitgenommen zu werden, so der Bundesgerichtshof (Az. : X ZR 128/11).
Einem Fluggast, der pünktlich seinen Weiterflug errecht hatte, wurde das Mitfliegen aufgrund des verspäteten Gepäcks nicht gestattet, wodurch ihm Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind, für die er nun von der Fluglinie Ersatz verlangte.
Gestützt wurde dieser Anspruch auf die EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 – Fluggastrechteverordnung, die in
Artikel 4 – Nichtbeförderung, besagt:
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.