Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern im Falle des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls bereits am ersten Tag der Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann (Az.: 5 AZR 886/11). Einer Begründung bedarf das Begehren dann nicht.
Die Klägerin, eine Arbeitnehmerin, die aufgefordert wurde, künftig am ersten Tag der Erkrankung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen, war der Meinung, einer solchen Anordnung eine sachliche Begründung zugrunde liegen müsse.
Das aber lehnte das BAG ab. § 5 I EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) sehe eine Rechtfertigung nicht vor.
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
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Möchte der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung früher, wie vorliegend bereits am ersten Tag, verlangen, kann er dies laut Urteil unbegründet tun, ist dazu aber nicht verpflichtet, da die Entscheidung kann-Vorschriften und keine muss-Regelung beingaltet.