Arbeitslosengeld für angehende Studenten bis Vorlesungsbeginn

Das Landessozialgericht Hessen hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2012, Az. L 7 AL 3/12 festgestellt, dass Studenten, die sich für einen Studiengang an einer Universität eingeschrieben haben, dessen ungeachtet Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

„Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist…“, so § 137 I Nr. 1 SGB III.

Arbeitslos ist nach § 138 I SGB III,

„wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).“

Zu klären vom Gericht war die Frage der Verfügbarkeit. Diese wurde bei Studierenden bislang grundsätzlich abgelehnt. Grund dafür ist, dass § 138 V Nr. 1 SGB III für die Agentur zur Vermittelbarkeit zur Verfügung steht, wer „eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,…“

Bei Studenten wiederum wird gesetzlich gem. § 139 II 1 SGB III vermutet, dass sie ausschließlich versicherungsfreie Beschäftigungen von geringem zeitlichem Umfang ausüben können.

Der bereits eingeschriebene und damit förmliche Student hat vor Studiumsbeginn aber noch genügend Zeit Beschäftigungen auszuüben, die über 15 Wochenstunden hinausgehen, was die gesetzliche Vermutung widerlegt. Damit steht er, jedenfalls vor Beginn der Vorlesungszeit, der Agentur für Arbeit zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und ist Arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III. Ihm steht folglich für diese Übergangszeit auch Arbeitslosengeld zu.

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