Arbeitslosengeld II nicht für Grundsanierung eines Eigenheimes

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter Empfängern des ALG II keine Mittel zur grundlegenden Sanierung eines Eigentumshauses schuldet (Az.: S 10 AS 367/11).

Die Klägerin, eine Bezieherin von ALG II, erwarb für 2.300 Euro ein Grundstück mit einem Haus, welches zu der Zeit aufgrund des schlechten baulichen Zustands nicht bewohnt werden konnte. Die Klägerin wohnte währenddessen bei einem Verwandten, für diesen Wohnsitz zahlte das Jobcenter.
Nachdem sie das Wohnhaus auf ihrem Grundstück mit eigenen Mitteln instand gesetzt und renoviert hatte, legte sie dem Jobcenter die Rechnung für die Arbeiten vor und begehrte deren Zahlung, da sie vorhabe, dort zu wohnen. Das Center spare dadurch langfristig, denn es habe zukünftig keine Miete zu entrichten. Die Zahlung lehnte das Jobcenter ab.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Mainz nun entschied. Grundsätzlich können ALG II-Empfänger auch Gelder beantragen, die der Instandhaltung eines Eigentumshauses dienen. Die Grundsanierung eines Hauses führe jedoch zu dessen Wertsteigerung  und bewirke eine Vermögensmehrung des Bezugnehmers.

Das ALG II darf jedoch nicht zur Vermögensbildung der Empfänger führen, sein Sinn und Zweck liegen darin, ihm vorübergehend einen Mindestlebensstandard zu gewährleisten. Deshalb könne auch das Langzeitsparargument der Klägerin keine Beachtung finden, der Bezug der staatlichen Hilfe sei nicht auf Dauer angelegt.

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