Betrieblicher Datenschutzbeauftragter wird Pflicht

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Ab 25. Mai 2018 wird mit der vollständigen Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung das europäische Datenschutzrecht grundlegend reformiert und vereinheitlich. So werden Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten, in der Regel verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Datenschutzbeauftragter? Brauchen wir das?

Von den weit gefassten und umfangreichen datenschutzrechtlichen Neuregelungen durch die Datenschutzgrundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten, sind alle Unternehmen betroffen, die selbst Daten verarbeiten oder Daten für Dritte verarbeiten und in der Regel mindestens zehn Personen beschäftigen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.

In der Praxis bedeutet das für die meisten Unternehmen, dass diese in den Regelungsbereich fallen, wenn sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.

Was ändert sich konkret?

  • Datenschutzbeauftragter als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen und Probleme im Hinblick auf personenbezogene Daten.
  • Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes (gemessen am vorangegangenen Geschäftsjahr) bei ernsthaften Verstößen und bis zu zwei Prozent bei leichten Versäumnissen wie beispielsweise fehlender Dokumentation von Verarbeitungsvorgängen, Datenschutz-Folgenabschätzung und Verletzung der Meldepflicht an Aufsichtsbehörden bei einer Datenschutzverletzung.
  • Kontrollpflichten und persönliche Haftung von Vorständen, Geschäftsführern, Managern, Datenschutzbeauftragten und IT-Chefs bei „Nichteinhalten“ sämtlicher Regeln.
  • Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung für risikobehaftete Datenverarbeitungen.
  • Einführung einer Meldefrist von 72 Stunden bei Datenschutzverstößen.
  • Pflicht zur Einstellung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen in IT-Systemen.
  • Versuch der Bindung von US-Unternehmen an europäische Datenschutzregeln.
  • Anhebung des datenschutzrechtlichen Einwilligungsalters auf 16 Jahre.

Bis wann müssen die neuen Regeln umgesetzt sein?

Die neuen Regelungen müssen im Unternehmen ab Mai 2018 umgesetzt sein, spätestens zum 25. Mai 2018. Es ist also empfehlenswert, mit der Umsetzung der Neuerungen schnellstmöglich zu beginnen, sodass zum Stichtag Datenschutzkonformität gewährleistet ist.

Was passiert bei Verstößen?

Die neuen Vorschriften zu ignorieren, ist nicht empfehlenswert. Denn zum einen drohen empfindliche Bußgelder der Datenschutzbehörden, zum anderen teure Abmahnungen der Konkurrenz. Denn die neuen Vorschriften stellen so genannte „Marktverhaltensregeln“ im Sinne von § 3a UWG dar, deren Nichteinhaltung wettbewerbsrechtlich sanktionierbar ist.

Wir sind Ihr Datenschutzbeauftragter!

halle.law rechtsanwälte steuerberater bringen für Sie und Ihr Unternehmen jahrelange Erfahrung in den Bereichen Datenschutzrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht mit. Der geschulte Blick von außen ist oft neutraler und unverstellter als der eines eigenen Betriebsjuristen. Das Outsourcing des datenschutzrechtlichen Bereichs in erfahrene Hände bringt auch noch einen finanziellen Vorteil mit sich: Denn halle.law rechtsanwälte steuerberater ist als externer Beratungsdienstleister die günstigere Alternative zum angestellten Datenschutzbeauftragten.

Hinzu kommt, dass der betriebseigene Datenschutzbeauftragte einerseits unkündbar ist, er aber andererseits persönlich haftet – ein Grund, weshalb sich selten Mitarbeiter finden werden, die diese Aufgabe übernehmen.

Was wir Ihnen bieten

  • Umfassende datenschutzrechtliche Beratung.
  • Übernahme aller Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
  • Vollständige Umsetzung der datenschutzrechtlichen Neuregelungen für Ihr Unternehmen.
  • Aufstellung von Richtlinien für Ihren betrieblichen Datenschutz.
  • Schulungen für Unternehmensleitung und Mitarbeiter.
  • Juristische und ggf. presserechtliche, bzw. krisenkommunikative Reaktion auf „Datenschutzpannen“ und „Datenlecks.
  • Datenschutzscreening.
  • Ansprechpartner für alle Kunden, Behörden, Mitarbeiter und Shareholder in datenschutzrechtlichen Fragen und Problemen.
  • Kommunikation und Korrespondenz mit der Datenschutzbehörde.
  • Rechtssichere und jederzeit aktuelle Datenschutzerklärungen.

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