BGH: Störerhaftung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

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Die obersten Richter des Karlsruher Bundesgerichtshofs hatten sich einmal mehr mit den Anforderungen an die Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers (im vorliegenden Fall Google) im Rahmen der s.g. Störerhaftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu beschäftigen, die auf Webseiten Dritter begangen und dann bei der Suche nach bestimmten Begriffen in den Trefferlisten der Suchmaschine angezeigt werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist Störer, „wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt“ (BGH, Az. I ZR 304/01). Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise ein Suchmaschinenbetreiber nach Hinweis durch den Betroffenen inkriminierte Einträge aus der Suchergebnisliste löschen musste – ansonsten konnte er – beispielsweise mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung, bzw. Unterlassungsklage – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr bestätigt und konkretisiert. In seiner Entscheidung vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, bekräftigte der BGH, dass Google grundsätzlich nicht verpflichtet ist, in seinen Ergebnislisten automatisch aufgeführte („gecrawlte“) Webseiten vor Aufnahme in diese auf potentielle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Denn das führe im Ergebnis schlechterdings dazu, dass der Betrieb einer Suchmaschine grundsätzlich unmöglich gemacht oder jedenfalls ernstlich in Frage gestellt werde. Dazu führt der BGH weiter aus:

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Was war passiert?

Die Kläger, ein Ehepaar, das gemeinsam eine IT-Firma betrieb, nahmen die Beklagte, Google, darauf in Anspruch, es zu unterlassen, den Link zur Webseite eines Dritten in ihren Ergebnislisten aufzuführen. Die Kläger wurden auf dieser Webseite u.a. dadurch herabgewürdigt und beleidigt, als dass sie als „Arschkriecher“, „kriminelle Schufte“, „Stalker“ und „Terroristen“ bezeichnet worden sind. Die erste Instanz, das Landgericht Köln, hatte der Unterlassungsklage weitestgehend stattgegeben, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln unterlagen die Kläger (und Berufungsbeklagten) hingegen. Mit ihrer dagegen erhobenen Revision verfolgten sie ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte im vorliegenden Falle die Berufungsentscheidung des OLG Köln und wies die hiergegen gerichtete Revision zurück.

Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei den Einträgen auf der Webseite des Dritten nicht um eigene Inhalte der Beklagten (Google) handele und diese sich die Inhalte auch nicht durch – automatisierte –  Aufnahme in die Ergebnislisten zueigen mache.

In Betracht komme lediglich, so der BGH, eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies setze aber – in Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Verletzung von speziellen Prüfungspflichten voraus.

Neue Anforderungen an Prüfpflichten bei Störerhaftung

Der BGH entschied – ebenfalls in Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung -, dass die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine zunächst einmal keine generelle Prüfungspflicht für die von ihr indexierten und gelisteten Weblinks treffe. Denn dies hätte, wie bereits eingangs erwähnt, zur Folge, dass der damit verbundene Überprüfungsaufwand den – rechtlich legitimierten und vom Markt nachgefragten – Betrieb einer Suchmaschine schlechthin unmöglich machen, bzw. diesem – auch angesichts der heutigen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit im Internet – nahezu unüberwindliche Hindernisse in den Weg legen würde.

Eine spezifische Prüfpflicht und damit verbundene Handlungspflicht treffe den Suchmaschinenbetreiber dann, wenn

er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Und weiter:

Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik.

Dies war allerdings im vorliegenden und vom BGH entschiedenen Fall – trotz der oben teilweise wiedergegebenen eindeutigen Wortwahl – aufgrund der vorher von den Instanzgerichten getroffenen Tatsachenfeststellungen und der konkreten Zusammenhänge des Einzelfalls nicht ohne Weiteres gegeben. Eine „auf den ersten Blick erkennbare“ Rechtsverletzung, die die Beklagte zum Handeln hätte veranlassen müssen, konnten die obersten Bundesrichter daher nicht erkennen.

Grundsätzlich bleibt der BGH also bei seiner bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Allerdings hat er die Anforderungen an die Prüfpflichten im Sinne der Suchmaschinenbetreiber geringfügig abgesenkt.

Das Urteil ersetzt also in keinem Fall eine anwaltliche Einzelfallprüfung. Sollten Sie von ehrabschneidenden Äußerungen oder Beleidigungen im Internet betroffen sein, zögern Sie nicht, uns zu schreiben.

 

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