Mieter müssen Maßnahmen dulden, die zur Erhaltung der Mietsache oder Verbesserung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.06.2012 (Az. VIII ZR 110/11) entschieden, dass hier Maßstab das tatsächliche Vorliegen einer Wohnwertverbesserung ist. Der Vermieter verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen würde.
Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung, welche durch die Vormieterin von Kohleöfen auf Gasetagenheizung umgerüstet wurde. Die Maßnahme war mit dem Vermieter zuvor abgesprochen. Die Beklagten zahlten der Vormieterin für diese eingebaute Gasetagenheizung eine Ablösesumme. Der Vermieter wollte nun auch diese Wohnung an die neue Gaszentralheizung anschließen und verlangte die Duldung. Die Beklagten stimmten dieser Modernisierung nicht zu, weshalb die der Vermieter klagte.
Nach Ansicht des BGH haben Mieter zwar grundsätzlich keinen Anspruch, selbst bauliche Veränderungen mit den Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Wenn der Vermieter jedoch gegenüber dem Mieter seine Zustimmung erteilt, kann er später nicht die Duldung einer anderen Variante der Modernisierung verlangen.
Das BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dies muss nun prüfen, ob in der Ersetzung der älteren Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung doch eine Maßnahme zur Energieeinsparung zu sehen ist und der Mieter den Anschluss aus diesem Grund dulden muss.