Big Brother Gewinn muss versteuert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ihren Millionengewinn nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern müssen (Urt. v. 24.04.2012 – Az. IX R 6/10).

Es handelt sich nach Ansicht des BFH nicht um einen steuerfreien Glücksspielgewinn, da ein sog. Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Teilnehmers und dem an ihn ausgezahlten Gewinn bestehe. Nach dem Teilnahmevertrag schulde der Teilnehmer dem Big Brother Produzenten seine ständige Anwesenheit im Big Brother Haus. Außerdem müsse er sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.

Zwar sei der Sieg bei Big Brother in gewissem Umfang von Zufällen abhängig, die Teilnehmer könnten aber, anders als bei einem Glücksspiel, durch ihr Verhalten nicht unerheblich Einfluss auf die Publikumsentscheidungen nehmen. Die Gewinnchance sei zudem mit 1,64 % (1:61) im Verhältnis zu Glücksspielen wie Lotto vergleichsweise hoch.

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