Der Corona-Virus stellt viele Unternehmer vor das große Problem, trotz ausbleibender Einnahmen die Miete weiter zahlen zu müssen. Viele Mietverträge sehen hierzu keine Regelung vor. Der oft zitierte § 1104 ABGB ist eine österreichische Norm und daher in Deutschland nicht anwendbar. Ein Mietminderung kommt meist auch nicht in Betracht.
Ein Ausweg könnte § 313 BGB sein, der die Störung der Geschäftsgrundlage zum Gegenstand hat. Unsere Empfehlungen zum Thema erläutert Peter Kehl, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Zudem stellen wir Ihnen einen Mustertext zur Verfügung, mit dem Sie Ihren Vermieter auffordern können, den Mietvertrag anzupassen und ihn bitten, die Mietzahlungen zu stunden.
Generell gilt, wie immer bei Rechtsthemen, dass dieser Beitrag eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Verwenden Sie den Mustertext bitte nur, wenn Sie wissen, was Sie tun. Im Zweifel lassen Sie sich von uns oder einem Kollegen beraten.
Eventuell lohnt sich in Ihrem Fall auch die genauere Prüfung des Mietvertrages. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Update vom 24.03.2020
Das Bundesjustizministerium hat verlautbaren lassen, dass für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden soll. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 sollen nach Planung des Ministeriums eine Kündigung ausgeschlossen sein, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhten. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibe jedoch bestehen, d.h. der Mieter kommt in Verzug, mit der Folge, dass Verzugszinsen anfallen dürften. Dies soll auch für Pachtverhältnisse gelten (Quelle).
Update vom 25.03.2020
Der Bundestag hat nunmehr die folgende Regelung beschlossen:
Artikel 240 EGBGB
§2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.