Sowohl Kunden als auch Dienstleister wissen oft nicht, welche Kosten bei einer Dienstleistung über eine 0190er oder 0900er Rufnummer entstehen können.
Schutz vor Missbrauch von 0190er oder 0900er Rufnummern
Mit der Einführung des „Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern“ zum 01.02.2004 wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) dahingehend erweitert, dass Preishöchstgrenzen für die Verwendung von 0190er oder 0900er Rufnummern eingeführt wurden. Ziel war und ist es auch heute noch, den Verbraucher vor einem Missbrauch gebührenpflichtiger Telefonnummern zu schützen.
Daher wurden die Preishöchstgrenzen bei der Neugestaltung des TKG vom 22. 06.2004 beibehalten.
Anwendungsbereich des § 66d TKG
Nunmehr regelt § 66d TKG die Preishöchstgrenzen für zeitabhängig und zeitunabhängig abgerechnete Premium-Dienste.
Nach § 3 Nr. 17c TKG sind „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche 0190 und 0900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist.
Danach ist es zum einen erforderlich, dass Sie eine 0190er oder 0900er Rufnummer anbieten.
Zum anderen müssen Sie eine Dienstleistung erbringen, die nicht alleine in der Übertragung von Signalen über Telekommunikations- und Rundfunknetze („Telekommunikationsdienste“, § 3 Nr. 24 TKG) besteht. Dies kann beispielsweise die Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Themen, aber auch in jedem anderen Themengebiet sein.
Preishöchstgrenze für 0190er oder 0900er Rufnummern
§ 66d TKG regelt in seinem Absatz 1, dass für zeitabhängig abgerechnete Dienstleistungen der Preis höchstens 3 Euro pro Minute bei einer Abrechnung im 60-Sekunden-Takt betragen darf.
Wird zeitunabhängig abgerechnet, so darf nach § 66d Abs. 2 Satz 1 TKG der Preis höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen.
Nun gibt es noch Dienstleistungen, die sowohl zeitabhängig als auch zeitunabhängig abgerechnet werden. Doch auch hierbei darf der Preis für die angebotene Dienstleistung höchstens 30 Euro pro Verbingung betragen.
Preiserhöhung bei Bereitstellung von Dienstleistungen über 0190er oder 0900er Rufnummern
Über die dargestellten festen Preishöchstgrenzen hinaus bietet das Gesetz in § 66d Abs. 4 TKG die Möglichkeit an, diese Preishöchstgrenzen anzuheben. Dabei muss sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter der Dienstleistung durch ein geeignetes Verfahren legitimieren. Die Bundesnetzagentur regelt die an dieses Verfahren zu stellenden Anforderungen.
Gerne berät halle.law Sie bei der Festlegung von Preishöchstgrenzen für Ihre angebotene Dienstleistung über eine 0190er oder 0900er Rufnummer.
Darüber hinaus bietet halle.law an, Ihre Ansprüche gegenüber Dienstleistungsanbietern geltend zu machen und durchzusetzen, die gegen die gesetzlichen Preishöchstgrenzen verstoßen.