Hausverbot für Identitäre in Irish Pub
titelte die Mitteldeutschen Zeitung am 11.01.2018 über einen Vorfall im Irish Pub „Anny Kilkenny“ in der Bebelstraße in Halle (https://www.mz-web.de/29464882). Zum Thema interwievt, nahm Herr Rechtsanwalt Kehl zu dem Thema: „Hausverbot für Identitäre in Irish Pub – War der Rauswurf der Rechten rechtens?“ eine rechtliche Einordnung vor.
Da sich in einer Berichterstattung die juristisch-komplexe Argumentation verständlicherweise nur schwer darstellen lässt, möchten wir die Rechtslage in diesem Rahmen ausführlicher darstellen:
Im Ergebnis lässt sich festhalten: Wer als Gastwirt seine Gastwirtschaft grundsätzlich für jedermann einschränkungslos öffnet, braucht einen sachlichen Grund, wenn er gleichwohl einzelnen Gästen ein Hausverbot erteilen will. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen so bestätigt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9. 3. 2012 − Az. V ZR 115/11)
Dies folgt aus der Abwägung zwischen dem Hausrecht des Wirtes und dem Persönlichkeitsrecht des Gastes.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein aus dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitetes und selbständiges Grundrecht jedes Menschen. Es bindet im Ergebnis nicht nur den Staat, sondern mittelbar auch Private.
Das Grundrecht umfasst das Recht des einzelnen gegenüber jedermann auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Dieses Grundrecht vermag also den Einzelnen vor ungerechtfertigten Beeinträchtigungen und Verletzungen seiner gesamten körperlichen und seelischen Integrität, seines privaten Lebensbereichs, seiner Möglichkeiten der Selbstdarstellung und Selbstverwirklichung zu schützen.
Hausrecht
Grundsätzlich hat jeder Gastwirt das Hausrecht über seine Gastwirtschaft. Er kann also im Rahmen der Privatautonomie selbst bestimmen, mit wem er Verträge eingeht, also wen er bewirten will.
Abwägung
Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich, abgesehen von einer vertraglichen Bindung des Hausrechtsinhabers, insbesondere daraus ergeben, dass der Wirt die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH NJW 2006, 1054).
Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft (vgl. BGH NJW 1994, 188). Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grunds, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung, bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegenstehen (BGH NJW 2010, 534, 535).
In solchen Fallgestaltungen tritt die Privatautonomie des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Hier liegt die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH NJW 2006, 1054; BGH NJW 2010, 534; BGH NJW 1994, 188).
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nach Auffassung des BGH vorliegend allerdings nicht einschlägig, da der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen habe, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.
Ergebnis
Was bedeutet dies nun aber für den Vorfall im Irish Pub? Da der Pub allgemein und einschränkungslos für jedermann geöffnet war, bedurfte es eines sachlichen Grundes für ein Hausverbot.
Beispielsweise wären die Störung des Betriebsablaufs oder Störung anderer Gäste solche sachlichen Gründe. Die politische Gesinnung eines Gastes per se gehört jedoch nicht dazu.
Dies schließt freilich auch nach Ansicht des BGH nicht die Möglichkeit aus, dass ein Gastwirt die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft (vgl. BGH NJW 1994, 188).