Nach Urteil des OLG Hamm (Az.: I-4 U 85/12) ist es nicht erlaubt, ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Daten von minderjährigen Verbrauchern zu erheben und zu speichern, um diese später als Kunden zu bewerben.
Auf einer Arbeitsmesse hatte der Stand einer Krankenkasse ein Gewinnspiel für Minderjährige angeboten, bei dem die Eltern nur bei Teilnehmern unter 15 einwilligen sollten. Die Gruppe der 15-18jährigen konnte über die Angaben auf der Teilnahmekarte selbst entscheiden, auf der sie unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten hinterlassen sollte. Außerdem willigte der Teilnehmer gleichzeitig in eine Speicherung und Nutzung der Angaben ein, um später Informationen und Angebote von der Krankenkasse zu erhalten.
Ein derartiges Vorgehen ist laut OLG Hamm rechtswidrig. Minderjährige würden nicht die erforderliche Weitsicht und Reife besitzen, um abzusehen, was sie mit der Einwilligung in die Datenspeicherung bewirken. Auch die Umstände der Datenangaben seien beachtlich. Den minderjährigen Teilnehmern komme es vor allem auf das Gewinnspiel an, mit den sie auch „gelockt“ werden; die Überlegungen dazu, was mit ihren Angaben passiert und ob sie sich an die Speicherung binden wollen, spiele für sie dabei keine Rolle.
Das Urteil stützt sich auf den Minderjährigenschutz des BGB.
§ 107 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Speicherung der Daten des Minderjährigen Gewinnspielteilnehmers ist für ihn nicht ausschließlich begünstigend, die somit erforderliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist bei den 15-18jährigen jedoch nicht erfolgt, weshalb die Zustimmung nichtig ist und die Angaben nicht weiter gespeichert werden dürfen.