Mit der Einführung des § 16a EnEV hat der Gesetzgeber energiespezifische Pflichtangaben für Immobilienanzeigen eingeführt. Im hart umkämpften Immobiliemarkt spielen Werbeanzeigen eine wichtige Rolle. Gerade Immobilienmarkler sind auf die Bewerbung der Objekte angewiesen. Daher stellt sich die Frage, ob sie § 16a EnEV beachten müssen.
Hierzu liegt mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung vor. Daher soll nun kurz der Inhalt des § 16a EnEV dargestellt werden. Danach soll geklärt werden, ob § 16a EnEV auf Immobilienmarkler Anwendung findet und welche wettbewerbsrechtlichen Folgen bestehen.
I. Pflichtangaben nach § 16a EnEV
Der § 16a Abs. 1 EnEV regelt Pflichtangaben des Verkäufers in Immobilienanzeigen. Gemäß § 16a Abs. 2 EnEV gelten diese Pflichten auf für Vermieter. Nach § 16a Abs. 1 EnEv hat eine Werbeanzeige die Information zu enthalten, ob für das Gebäude ein Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis vorliegt. Des Weiteren hat der Werbende je nach Energieausweis den Bedarf oder den Verbauch und den Energieträger anzugeben. Dazu hat bei Wohnhäusern auch eine Angabe des Baujahres und der Energieeffizienzklasse zu erfolgen. Für Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, gelten vereinfachte Pflichtangaben nach § 29 Abs. 2 und Abs. 3 EnEV.
II. Die Anwendung des § 16a EnEV auf Immobilienmarkler
Die Nutzung von Werbeanzeigen ist für Immobilienmarkler von erheblicher praktischer Bedeutung. Daher hat sich in der Vergangenheit die Frage gestellt, ob der § 16a EnEv von diesen zu beachten ist.
Die Immobilienmarkler sind in § 16a EnEV nicht erwähnt. Daher geht das LG Berlin (Urt. v. 28.01.2016 – Az.: 52 O 204/15) davon aus, dass § 16a EnEV auf Markler keine Anwendung findet. Dem haben sich das LG München II (29.10.2015 – Az.: 2 HK O 3089/15) und das LG Düsseldorf (Urteil v. 08.10.2014 – Az.: 12 O 167/14) angeschlossen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 04.08.2016 Az. 4 U 137/15) die Frage offen gelassen. Auch das OLG Bamberg (Urteil v. 05.04.2017 – 3 U 102/16) und das OLG München (Urteil v. 08.12.2016 – Az.: 6 U 4725/15) verneinen die direkte Anwendbarkeit des § 16a auf Immobilienmarkler. Der BGH hat sich mit dieser Frage bisher nicht beschäftigen müssen.
III. Wettbewerbsrechtliche Folgen für den Immobilienmarkler
Allerdings stellt die Nichtbeachtung des § 16a Abs. 1 EnEV durch den Immobilienmarkler nach allen drei Gerichten einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG dar, der abmahnfähig ist. Nach Auffassung der drei Oberlandesgerichte ist die energetische Deschaffenheit eines Gebäudes für den Verbraucher, der eine Immobilie kaufen oder mieten will, von erheblicher Bedeutung. Demgegenüber besteht kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Marklers. Des Weiteren kommt auch ein Verstoß gegen § Abs. 2 UWG in Betracht.
IV. Fazit für Immobilienmarkler
Es zeigt sich also, wie wichtig die Kenntnis des § 16a EnEv für Immobilienmarkler ist. Eine Verletzung der Norm kann erhebliche Folgenhaben. So droht etwa eine Abmahnung durch Konkurenten oder Verbraucherschutzverbände.
Wenn Sie selbst Markler sind, beraten Sie die auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälte von halle.law gern. Wir prüfen Ihre Werbeanzeigen auf wettbewerbsrechtliche Verstöße. Zudem helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung oder aber der Abwehr etwaiger Ansprüche.