Am 01.11.2018 soll das s.g. „Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage“ in Kraft treten und damit ein weiteres Popularklageinstrument zur Stärkung der Verbraucherrechte schaffen. Darauf hat sich das Bundeskabinett nach langer und heftiger Debatte geeinigt und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt.
Was ist eine „Musterfeststellungsklage“?
Nach dem Willen der Koalitionäre soll das „Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage“ u.a. ein neues Buch 6 der Zivilprozessordnung schaffen, welches die Vorschriften für ein Verfahren regelt, mittels dessen bestimmte, qualifizierte Verbraucherverbände Rechte von Verbrauchern gegen Unternehmer gerichtlich geltend machen können.
Vorgesehen ist die Musterfeststellungsklage dann, wenn eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Art und Weise einen Schaden erlitten haben und Schadenersatz über einen Verbraucherverband geltend machen wollen, ohne selbst einen Prozess anstrengen oder auch nur in eigener Person Partei des Rechtsstreits werden zu müssen. Nach dem Willen der Koalitionäre soll mit dem neuen Verfahren vor allem die Geltendmachung von Schadenersatz erheblich erleichtert werden, wenn es etwa um Fälle von im großen Stil mangelhaften Produkten, Abgasmanipulationen wie etwa im s.g. „Dieselskandal“ oder Fälle vergleichbarer Größenordnung geht.
Wer ist klagebefugt?
Über die Klagebefugnis hatte es innerhalb der Großen Koalition im Vorfeld des Gesetzesentwurfs heftigen Streit gegeben. Am Ende einigte man sich – nicht zuletzt aufgrund des Drucks von CDU/CSU – auf einen Kompromiss, der an die Klagebefugnis für eine Musterfeststellungsklage hohe Anforderungen stellt. So will man vor allem kleinen „Abmahnvereinen“ – wie beispielsweise auch der „Deutschen Umwelthilfe“ – von vorne herein den Wind aus den Segeln nehmen. Nach dem Gesetzesentwurf klagebefugt sind demnach nur „besonders qualifizierte Einrichtungen“ im Sinne von § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) sowie einige ausländische Einrichtungen, sofern sie auf einer bestimmten Liste der EU-Kommission geführt werden. Hinzu kommt, dass kein Verband eine solche Klage aus Gründen der Gewinnerzielungsabsicht heraus einreichen darf. Konkret bedeutet das, dass ein Verband, der mehr als fünf Prozent seiner finanziellen Mittel von Unternehmen erhält, nicht klagebefugt ist.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren beginnt mit Klageerhebung. Die Klageschrift muss hierbei jedoch mindestens zehn Fälle von betroffenen Verbrauchern ausführlich schildern und darlegen. Anschließend müssen sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 weitere betroffene Verbraucher in einem beim Bundesamt für Justiz geführten Klageregister eintragen. Die Eintragung ist nicht mit einer Kostenfolge verbunden, kann ohne Rechtsanwalt erfolgen und hemmt die Verjährung der Ansprüche. Teilnehmende Verbraucher werden darüber hinaus nicht Partei des Rechtsstreits – was u.a. dazu führt, dass sie selbst als Zeugen geladen und vernommen werden können. Das spätere Urteil entfaltet Bindungswirkungen zwischen dem beklagten Unternehmen und den eingetragenen Verbrauchern – eine Tatsache, die nach dem Willen der Koalitionäre die spätere Durchsetzung der Ansprüche erleichtern soll.
Kritik am Gesetzesentwurf
Neben den Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag hat vor allem der Deutsche Anwaltverein (DAV) heftige Kritik am Gesetzesentwurf geübt. In einer Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf des Gesetzes kritisierte der DAV vor allem die Einschränkung der Klagebefugnis. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes hätten bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie – u.a. aufgrund ihrer mangelhaften finanziellen Ausstattung und des hohen Prozessrisikos – nur sehr zaghaft von ihren Klagemöglichkeiten Gebrauch gemacht hätten. Dies führe zu einem ineffektiven Rechtsschutz für betroffene Verbraucher. Vorzugswürdig, so der DAV, sei daher eher ein Verfahren, wie es das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vorsieht.
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Danke für die guten Informationen vom Anwalt für Strafrecht. Es bleibt spannend, ob
Musterfeststellungsklagen den Weg zu Klagen gegen im Dieselskandal verstrickten Firmen
genutzt werden kann. Einigkeit herrscht ja bisher nur in der Politik, so dass die Hersteller
möglichst verschont werden sollen.