Die Urheberrechtsreform der EU – das Ende des Internets?

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Erst vor knapp einem Monat ist die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union in Kraft getreten – das bislang größte und komplexeste Gesetzgebungsprojekt der EU – und hat vor allem bei Webseitenbetreibern für viel Rechtsunsicherheit und Verwirrung gesorgt. Zahlreiche Blogs, Online-Shops und ausländische Internetpräsenzen wurden seither vorsorglich abgeschaltet, amerikanische Online-Dienstleistungen sind entweder ganz vom europäischen Markt verschwunden oder wurden spürbar teurer. halle.law berichtete. Nunmehr droht der Freiheit und Vielgestaltigkeit des Internets ein neuerlicher regulatorischer Angriff des EU-Gesetzgebers: Die geplante EU-weite Urheberrechtsreform, die bereits den Rechtsausschuss passiert hat und nunmehr in die Phase der s.g. „Trilogverhandlungen“ zwischen Rat, Kommission und Parlament übergeht.

Urheberrechtsreform – was ist geplant?

Hintergrund der derzeitigen Reformbemühungen ist zum einen eine Modernisierung des bisherigen Urheberrechts – denn dieses war ursprünglich nicht auf die digitale Welt und das Zeitalter des Internets, sondern auf Druckwerke zugeschnitten worden (die einschlägigen deutschen Gesetze stammen ursprünglich aus den Jahren 1901, 1907 und 1965). Zum anderen zielt die EU auf eine weitere Harmonisierung und Vereinheitlichung des Urheberrechts innerhalb der Union ab.

Artikel 11 soll Leistungsschutzrecht für Verlage schaffen

Die ersten große Neuerung soll die Einführung eines EU-weiten Leistungsschutzrechts für Presseverlage sein. Vorbild dieser Regelung ist Deutschland. Hierzulande gilt ein solches Presseimmaterialgüterrecht, das seinen Eingang in §§ 87f ff. UrhG gefunden hat, seit dem Jahe 2013. Es räumt Presseverlagen das ausschließliche Recht ein, durch sie erstellte Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erreichen, dass bspw. Soziale Netze und Suchmaschinendienste wie Google Presseverlegern eine angemessene Lizenzvergütung zahlen, wenn sie Berichte und Artikel in Dienste wie beispielsweise Google News aufnehmen. Nach der deutschen Regelung ausgenommen sind allerdings „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“.

Der EU-Entwurf will diese Regelung im Grundsatz übernehmen – allerdings wohl die Ausnahmen, die bspw. das deutsche Urheberrechtsgesetz vorsieht, einer ergänzenden nationalstaatlichen Regelung der Mitgliedsstaaten überlassen. Demnach würde das Verlags-Leistungsschutzrecht (LSR) wohl auch für kleine Textbausteine, s.g. Snippets (dt. etwa: „Schnipsel“), gelten mit der Folge, dass Google Überschriften von Online-Artikeln und einen kurzen Anriss des Textes nicht mehr ohne die Zahlung von Lizenzgebühren in die Suchmaschinenergebnisse aufnehmen dürfte.

Gelten soll das neue Immaterialgüterrecht für ein Jahr ab Veröffentlichung des Artikels, rückwirkend anwendbar soll es nicht sein.

Kritik am Leistungsschutzrecht

In Deutschland gilt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage als gescheitert. Seit der Einführung 2013 stehen den Einnahmen aus diesbezüglichen Lizenzgebühren seitens der Verwertungsgesellschaft Media (VG Media) von mehreren huntertausend Euro Rechtsverfolgungskosten von mehreren zehn Millionen Euro gegenüber. Die meisten deutschen Verlage hatten Diensten wie Google News ohnehin bereits ganz am Anfang eine kostenfreie Einwilligung (Gratislizenz) erteilt, um weiterhin bei Google aufzutauchen und keine Netz-Reichweite zu verlieren. Gegen ein gesondertes Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgebracht wird auch die Tatsache, dass Texte und Artikel ohnehin schon als Schriftwerke nach dem herkömmlichen Urheberrecht geschützt seien. Überdies stehe es jedem Verlag frei, seine Inhalte hinter einer s.g. „Bezahlschranke“ (Paywall) zu verbergen und auf diese Weise lediglich zahlende Kunden an den Inhalten teilhaben zu lassen. Einige Medienanbieter tun genau dies mittlerweile sehr erfolgreich. Schließlich werde auch kein Verlag gezwungen, seine Seiten bei Suchmaschinenanbietern indizieren zu lassen. In Spanien, das eine ähnliche Regelung nationalstaatlich eingeführt hat, hatte Google seinen „Nachrichtendienst“ Google News beispielsweise in der Folge komplett eingestellt – mit entsprechend negativen Folgen für vor allem kleine und mittlere Medienanbieter.

Hinsichtlich der EU-Überlegung liegt darüber hinaus auf der Hand, dass die Konkretisierungsmöglichkeiten, die den Mitgliedsstaaten eingeräumt werden sollen, das eigentliche Ansinnen – nämlich die unionsweite Vereinheitlichung und Harmonisierung des Urheberrechts – konterkarieren. Wenn 27 Mitgliedsstaaten jeweils eigene Regelungen treffen, bedürfte es bereits des ursprünglichen Eingreifens seitens der EU nicht, würde das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung noch ernst genommen.

Schließlich ist anzumerken, dass ausweislich der Erwägungsgründe zum vorliegenden Entwurf in der Einstellung von Nachrichtenartikeln in Suchmaschinen explizit keine – sonst im Entwurf geforderte – „faire und angemessene Vergütung“ zu erblicken sein soll. In der Konsequenz wird dies wohl bedeuten, dass oben bereits in Bezug auf die deutsche Regelung angesprochene Gratislizenzen der Vergangenheit angehören dürften.

Artikel 12 bewirkt Umkehr des Providerprivilegs

Die zweite derzeit in breiter Fachöffentlichkeit diskutierte Neuerung der Urheberrechtsreform der EU ist Artikel 12 des Entwurfs. Dieser soll eine komplette Umkehr des bisher geltenden, s.g. Providerprivilegs bewirken mit der Folge, dass jede Online-Plattform (vor allem die großen Player Google, Facebook und Co.) fortan sofort und unmittelbar für (Urheber-)Rechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich und haftbar wären. Bislang galt dem Grundsatz nach das Prinzip „Takedown after Notice“: Wer lediglich technische Infrastruktur und Webportale zur Verfügung stellt, haftet erst, wenn der Betroffene darauf hingewiesen hat.

Folge dieser Neuregelung wird – rein faktisch – sein, dass Soziale Netze und Suchmaschinenbetreiber fortan s.g. Uploadfilter einsetzen werden, um den hochzuladenden Content ihrer Nutzer mittels vollautomatisierter Verfahren anhand von Algorithmen auf Urbeherrechtsverletzungen zu überprüfen. Aufgrund der schieren Größe dieser Anbieter kombiniert mit der zu verarbeitenden Datenmenge dürfte die praktische Umsetzung dieser Vorgabe durch menschliche Arbeitskraft nicht wirtschaftlich darstellbar sein.

Dass solche automatisierten Uploadfilter fehleranfällig sind und – zumindest bisher – eine menschliche Begutachtung nicht vollwertig ersetzen können, dürfte auf der Hand liegen. In der Vergangenheit konnte man dies beispielsweise bei YouTube beobachten – das Portal setzt einen solchen Filter schon seit einiger Zeit ein.

Es steht also zu befürchten, dass die Inhalte von Suchmaschinen, Sozialen Netzen und anderen hochfrequentierten Web-Plattformen durch die Urheberrechtsreform deutlich eingeschränkt werden. Betroffen sein dürften, so die Kritiker zu recht, vor allem Satirebeiträge, Karikaturen, s.g. Memes, GIFs und andere Inhalte, die sich in irgendeiner Art und Weise an Originale anlehnen.

halle.law wird Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen der Urheberrechtsreform auf dem Laufenden halten. Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht haben, eine Abmahnung erhalten haben oder von „Medien-Klau“ betroffen sind, melden Sie sich bei uns.

Update, 07.07.2018

Das Europäische Parlament hat die geplante Urheberrechtsreform wegen der Bedenken zahlreicher Abgeordneter in ihrer jetzigen Form abgelehnt. In einer Abstimmung am 05.07.2018 stimmten 318 Abgeordnete gegen den Entwurf, 278 dafür, 31 EU-Parlamentarier enthielten sich.

 

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