Neue “Düsseldorfer Tabelle 2018“!

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Wie das OLG Düsseldorf am 06.11.2017 durch Pressemitteilung bekannt gab, ändern sich die Bedarfssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ für Minderjährigenunterhalt ab 01.01.2018.

 

Änderungen der Mindestunterhaltsverordnung

Ab dem 01.01.2018 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Dies liegt begründet in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.09.2017. Danach wird der Mindestunterhalt an das aktuelle Existenzminimum angepasst, sodass sich nun folgende Bedarfssätze in der 1. Einkommensgruppe ergeben:

Altersstufen in Jahren

Mindestunterhalt bis 31.12.2017

Mindestunterhalt ab 01.01.2018

0 – 5

342 EUR

348 EUR

6 – 11

393 EUR

399 EUR

12 – 17

460 EUR

467 EUR

ab 18

527 EUR

527 EUR

Da sich die Bedarfssätze der Einkommensgruppen 2 bis 10 an den Mindestunterhaltsbeiträgen orientieren, ändern sich folglich auch diese Bedarfssätze. Die Anhebung der einzelnen Bedarfssätze erfolgt dabei weiterhin wie bisher.

 

Änderung der Einkommensgruppen und des Bedarfskontrollbetrags

Zusätzlich zur Anhebung des Mindestunterhalts von minderjährigen Kindern werden die Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ angehoben:

Einkommensgruppen

Düsseldorfer Tabelle 2017

Düsseldorfer Tabelle 2018

1.

bis 1.500 EUR

bis 1.900 EUR

2.

1.501 EUR – 1.900 EUR

1.901 EUR – 2.300 EUR

3.

1.901 EUR – 2.300 EUR

2.301 EUR – 2.700 EUR

4.

2.301 EUR – 2.700 EUR

2.701 EUR – 3.100 EUR

5.

2.701 EUR – 3.100 EUR

3.101 EUR – 3.500 EUR

6.

3.101 EUR – 3.500 EUR

3.501 EUR – 3.900 EUR

7.

3.501 EUR – 3.900 EUR

3.901 EUR – 4.300 EUR

8.

3.901 EUR – 4.300 EUR

4.301 EUR – 4.700 EUR

9.

4.301 EUR – 4.700 EUR

4.701 EUR – 5.100 EUR

10.

4.701 EUR – 5.100 EUR

5.101 EUR – 5.500 EUR

ab 5.101 EUR

ab 5.501 EUR

Um die neuen Regelungen abzurunden, wird auch der Bedarfskontrollbetrag angehoben. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag ab 01.01.2018 dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 880 EUR bzw. 1.080 EUR. Für die zweite Einkommensgruppe beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1.300 EUR statt bisher 1.180 EUR und wird für jede weitere Einkommensgruppe um 100 EUR angehoben.

 

Neue Kindergeldbeträge

Darüber hinaus erfolgt auch eine Anhebung des Kindergeldes. Statt der bisherigen 192 EUR für das erste und zweite Kind erhalten Eltern nunmehr 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR statt der bisherigen 198 EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR (statt 223 EUR).

 

Auswirkungen auf andere Bundesländer

Die „Düsseldorfer Tabelle“ hat keinen Gesetzescharakter und gilt damit nicht automatisch für das gesamte Bundesgebiet. Allerdings haben auch die anderen Oberlandesgerichte eigene Unterhaltsleitlinien, deren Bedarfssätze entweder mit denen der „Düsseldorfer Tabelle“ übereinstimmen oder den jeweiligen Lebensverhältnissen angepasst sind.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch die anderen Oberlandesgerichte in den nächsten Wochen ihre Unterhaltsleitlinien entsprechend der „Düsseldorfer Tabelle 2018“ anpassen werden.

 

Bekommt Ihr Kind Unterhalt von dem anderen Elternteil? Gerne beraten wir von halle.law Sie hinsichtlich der Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle, prüfen den neuen Unterhaltsanspruch und machen den neuen Betrag gegenüber dem anderen Elternteil geltend.

Wenden Sie sich an halle.law – wir beraten Sie gerne.

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