Immer wieder kommt es vor, dass Online Händler bei eBay oder Amazon nach einer Bestellung die E-Mail Adressen ihrer Kunden ungefragt in ihren Newsletter aufnehmen. Diese Werbemaßnahmen sind jedoch unzulässig und abmahnfähig. Kunden die ungefragt in Newsletter aufgenommen werden, können den Händler auf Unterlassung in Anspruch nehmen und anwaltlich abmahnen lassen. Nach ständiger Rechsprechung darf Werbung per E-Mail an Verbraucher nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung versandt werden. Selbst ein vorausgewähltes Zustimmungskästchen, das der Verbraucher erst abwählen muss, wenn er die E-Mails nicht erhalten möchte, ist unzulässig.
Guten Tag,
wie verhält es sich denn mit Online-Angeboten, bei denen zur Bestätigung der AGB für den Kauf direkt auch der Newsletter bestätigt werden muss (also nur ein Zustimmungskästchen für sowohl Newsletter als auch die AGB)?
Das scheint in letzter Zeit zu einer gängigen Newsletter-Masche auszuwachsen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel Schiller