Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.06.2018, Az.: 8 AZR 96/17, über die Frage entschieden, ob ein Ersatzanspruch auf einen pflichtwidrig herausgegebenen PKW besteht. Ebenfalls wurde entschieden, ob die vertraglich geregelten Ausschlussfristen eingehalten worden.
Keine realistische Möglichkeit auf Rückerlangung des PKW
Der Arbeitnehmer ist Mitarbeiter in einem Autohaus und betreute einen Kunden. Dieser wollte einen Audi A1 beim klagenden Autohaus erwerben, dessen Verkaufswert 29.422,91 € betrug. Um den Kauf zu realisieren, zahlte der Kunde 9.000,00 € an, eine weitere Finanzierung durch die Audi Bank war nicht möglich, da der Kunde bereits einen anderen Wagen über diese finanzierte.
Der Kunde wollte nun mit dem Fahrzeug einen Wochenendtrip unternehmen. Auf das Gesuch des Kunden hin gab der Verkäufer im September 2014 den Wagen heraus. Jedoch gab es eine betriebliche Anweisung, die die Herausgabe von PKWs untersagte, die noch nicht vollständig bezahlt oder finanziert wurden. Der Kunde versprach, den Wagen nach dem Wochenende zurückzugeben. Dies geschah nicht. Dies veranlasste das Autohaus noch im September 2014, Strafanzeige zu erstatten. Auf die polizeilichen Ermittlungen hin wurde der Kunde im Oktober 2014 in Italien festgenommen. Der Audi wurde zunächst beschlagnahmt, jedoch nach Aufhebung des Haftbefehls wieder an den Kunden herausgegeben.
Im Februar 2015 folgten Verhandlungen zwischen dem mittlerweile anwaltlichen vertretenen Kunden und dem Autohaus. Diese blieben jedoch erfolglos, eine Einigung über den restlichen Kaufpreis erfolgte nicht. Am 20.08.15 erhob das Autohaus Klage gegen den Kunden beim Landgericht Freiburg, welche jedoch nicht zugestellt werden konnte. Am 20.11.2015 wandte sich das Autohaus nunmehr an den ehemaligen Mitarbeiter, der den Wagen verkaufte. Dieser solle ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, wozu der Verkäufer nicht bereit war. Das Autohaus erhob Klage und forderte 29.191,61 € Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht Freiburg.
Ausschlussfristen nicht gewahrt
Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Klage ab, weil es die vertraglich geregelte Ausschlussfrist nicht gewahrt sah. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sowie das BAG teilten diese Auffassung und wiesen die Klage ebenfalls ab. Die Gerichte sahen die Ausschlussfrist von drei Monaten als nicht gewahrt, da das Autohaus spätestens am 12.08.2015 festgestellt hat, dass wahrscheinlich weder mit der Rückgabe noch mit Bezahlung des Autos zu rechnen sei. Ob der Verkäufer pflichtwidrig gehandelt hat, kann somit offenbleiben. Deswegen sollten Ansprüche immer so früh wie möglich geltend gemacht werden.
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