Wer im Internet etwas kauft, kann schwer die Echtheit eines Produkts überprüfen. So kann es schnell passieren, dass man zum Beispiel widerrechtlich hergestellte Software bezieht. Auch über große Plattformen wie „Ebay“.
Auf der Internetplattform „Ebay“ hat unser Mandant bei einem gewerblichen Anbieter die Software Visio vom Softwarehersteller Microsoft erworben. Er erhielt die Ware mit einer ordentlichen Rechnung. Schnell erhielt unser Mandant aber Post von der Staatsanwaltschaft, es stand der Tatvorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Raum, § 106 Absatz 1, Absatz 2 UrhG.
Doch kann man dafür haftbar gemacht werden? Die Staatsanwaltschaft Krefeld meint ja. Wir meinen nein.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Kauf bei einem gewerblichen Anbieter, so dass schon deshalb kein Anlass bestand, an der Echtheit der Produkte zu zweifeln. Auch das Abweichen des Preises im Gegensatz zu deutlich teureren Originalprodukten, musste vorliegend keine Zweifel hervorrufen, da es sich um gebrauchte Software handelte und es unzählige Angebote auf den Handelsplattformen in einem ähnlichen Preisbereich gibt.
Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Verkaufs gebrauchter Software-Lizenzen hat der Europäische Gerichtshof bereits entscheiden (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11).
Unserer Auffassung nach ist man zudem bereits grundsätzlich als Abnehmer widerrechtlich hergestellter Produkte als Teilnehmer straflos, wenn der „Beitrag nicht das notwendige Maß der Mitwirkung überschreitet“.
Wenn also ein Kauf nicht zu dem Zweck erfolgt, solche Waren zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, erscheint eine strafrechtliche Verantwortlichkeit fernliegend. Freilich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Zum Hintergrund:
Gemäß § 106 Absatz 1 UrhG macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.
Gemäß Absatz 2 ist auch der Versuch strafbar.
Sofern auch Sie vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung betroffen sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir prüfen den Sachverhalt, beantragen Akteneinsicht und veranlassen alles Notwendige.