Willkommen in Schilda! Denn die Aufregung um und der Ärger über die Europäische Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) scheinen kein Ende zu nehmen. Die EU-Kommission hat die Debatte um die ohnehin schon umstrittene Plattform nun mit einer peinlichen Posse unfreiwillig neu angeheizt: Denn – fast – unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde der Link zur besagten und unter Online-Händlern berüchtigten Plattform geändert.
Was ist passiert?
Die EU-Kommission hatte es vermutlich gut gemeint: Sie hat den „Weg“ zu ihrer Streitschlichtungsplattform – der „Online-Dispute-Resolution-“ oder kurz „ODR-Plattform“, bzw. deutsch „OS-Plattform“ – auf das sichere Übertragungsprotokoll „https“ umgestellt.
Der bisherige Link
http://ec.europa.eu/consumers/odr
wurde also zu
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Statt die ursprüngliche URL jedoch schlicht auf die neue Adresse umzuleiten, führte letztere stattdessen zeitweise auf irgendeine der zahlreichen Seiten der EU-Kommission – nur eben nicht auf die der Streitschlichtungsplattform.
Muss ich den Link zur OS-Plattform ändern?
Zwar hat die EU ihren Fehler mittlerweile erkannt und die korrekte Weiterleitung hergestellt. Jedoch raten wir Online-Händlern dringend, die Verlinkungen in ihren Angeboten, bzw. auf ihren Seiten zu überprüfen, um Abmahnungen vorzubeugen. Ein besonderes Problem besteht für diejenigen Händler, die wegen eines fehlenden Links zur OS-Plattform bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Hier könnte ganz besonders dringender Handlungs-, bzw. Anpassungsbedarf bestehen. Gerne berät sie unsere Kanzlei hierzu.
Was ist der Hintergrund?
Seit Anfang 2016 sieht Art. 14 der ODR-Verordnung vor, dass Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstverträge mit Verbrauchern eingehen, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur besagten Streitschlichtungsplattform angeben müssen.
Diese Verpflichtung war seither Gegenstand unzähliger Abmahnungen und Gerichtsprozesse.
Gesicherte Rechtsprechung ist mittlerweile wohl, dass es sich bei der besagten Informationspflicht um eine s.g. Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG handelt – mit der Folge, dass ein Verstoß gegen sie gleichzeitig immer auch einen – abmahnfähigen – Wettbewerbsverstoß gegenüber Konkurrenten darstellt.
Hingegen ist beispielsweise die Frage, ob der geforderte Link ein tatsächlich anklickbarer Hyperlink sein muss oder ob beispielsweise die Angabe der schlichten URL ausreicht, noch nicht abschließend geklärt. Hier raten wir allerdings dringend dazu, vorsichtshalber die tatsächliche Verlinkung herzustellen.
Das Team von halle.law wird Sie an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen zum Thema auf dem Laufenden halten.