Das Europäische Parlament hat am vergangenen Dienstag für einen Verordnungsentwurf (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG) gestimmt, der vorschreibt, dass s.g. Geoblocking zukünftig im Online-Handel grundsätzlich verboten ist. Die Entscheidung ist mit 557 Ja- zu 89 Nein-Stimmen bei 33 Enthaltungen ergangen.
Was ist Geoblocking?
Unter Geoblocking werden gemeinhin technische Maßnahmen verstanden, mit denen Online-Händler oder -Dienstleister Kunden aus dem Ausland (auch aus dem innereuropäischen) den Zugang zu ihren jeweiligen inländischen Online-Shops blockieren und gegebenenfalls direkt auf einen Shop im Herkunftsland des Nutzers umleiten. Dieser kann dann möglicherweise teurer sein oder ein anders zusammengesetzes Sortiment aufweisen.
Was ändert sich genau?
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass Kunden nunmehr im Vorfeld ausdrücklich zustimmen müssen, wenn der ausländische Händler sie auf einen Shop aus dem Herkunftsland des Kunden umleiten will. Möglich sein soll dies, so der Wille des Gesetzgebers aus Brüssel, auch durch entsprechende Voreinstellungen im Kundenkonto. Gibt es jedoch andere, möglicherweise höherrangige gesetzliche Sperrpflichten, bleibt Geoblocking weiterhin möglich – dann allerdings muss der Nutzer darauf hingewiesen werden. Shopbetreiber dürfen des Weiteren künftig auch nicht mehr verlangen, dass der Kunde eine bestimmte, in einem gewissen Mitgliedsstaat ausgestellte Kredit-, Debit- oder EC-Karte benutzen muss. Ferner soll in Zukunft auch der Vertragsschluss mit innereuropäischen Kunden nicht mehr dadurch ausgeschlossen werden dürfen, dass etwa keine Liefermöglichkeiten in das Herkunftsland des Kunden angeboten werden. Hier müssen Händler zumindest die Möglichkeit vorsehen, dass der Kunde die Ware selbst abholt oder aber die Logistik selbst organisiert. Eine weitere erwähnenswerte Neuregelung besteht darin, dass Zuschläge oder Verteuerungen für Kunden aus dem europäischen Ausland nicht mehr zulässig sind, wenn es sich um eine Online-Dienstleistung handelt, die elektronisch verfügbar ist. Für physische Waren bleibt die Preisdiskriminierung jedoch grundsätzlich weiterhin möglich.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Das Geoblocking-Verbot gilt nicht für Intellectual-Property-Content, also urheberrechtlich geschützte, digitale Inhalte wie E-Books, Software, Fotos, Filme und Ähnliches.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Verordnung wird voraussichtlich Ende des Jahres 2018 in Kraft treten. halle.law hält Sie über die Thematik natürlich weiterhin auf dem Laufenden.