Ausgangslage
Betreibt man Blogs im Internet, hat man viele Dinge zu beachten. Vor allem rechtlich gibt es immer wieder Neuerungen.
So kann beispielsweise der Betreiber eines Blogs zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 56 Absatz 1 RStV verpflichtet werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden (Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 10 W 173/16).
Diese Pflicht zur Gegendarstellung besteht allerdings nur, wenn der Blog das „Kriterium der Aktualität“ erfüllt. Dies beziehe sich aber nicht darauf, dass zu jeder politischen Frage Stellung bezogen werde, sondern das Kriterium sei inhaltlich zu bestimmen. Die regelmäßige Wiederkehr sei gerade im Bezug auf § 56 Absatz 1 RStV nicht erforderlich. Ebenfalls sei neben einer gewissen Anzahl an Fakten, die an den Beiträgen und an den Erwartungen der Leser bemessen werde, entscheidend, dass der Blog professionalisiert und organisiert ist.
Sind all diese Kriterien erfüllt, kann der Blogbetreiber zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet werden.
Damit hat das Kammergericht Berlin eine vollkommen neue Rechtsprechungsgrundlage geschaffen, waren zuvor immer nur beispielsweise Tageszeitungen verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen.
Der zugrundeliegende Fall
Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Politiker einem anderen Politiker unterstellte, er hätte auf seinem Blog falsche Tatsachenbehauptungen über ihn getroffen. Dieser forderte dann eine Gegendarstellung, da ein öffentliches Interesse an inhaltlich richtiger Information, das Recht auf freie Meinungsbildung und das Recht auf Selbstbestimmung über die öffentliche Darstellung der eigenen Person bestehe. Das Kammergericht Berlin hat diesem Antrag mit einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
In den Augen des Gerichts waren die Voraussetzungen des § 56 RStV erfüllt. In dem Blog beziehe sich der Betreiber auf aktuelle politische Ereignisse, die Beiträge würden regelmäßig veröffentlicht, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung des Paragrafen sei. Auch sei der Blog sehr organisiert und unterscheide sich sichtlich von anderen privaten Blogs.
Das Gericht forderte den Betreiber des Blogs auf, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Dies sollte im gleichen Abschnitt des Blogs erfolgen, in dem auch der gegenständliche Blogbeitrag zu finden war.