Geschäftsführerhaftung für die Nichtabführung von Sozialabgaben

Haftung des GmbH Geschäftsführers (Geschäftsführerhaftung)Geschäftsführer einer GmbH oder UG und Vorstände einer AG haften persönlich für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Geschäftsführerhaftung). Dies ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB bzw. die jeweils dahinter stehenden sozialrechtlichen Normen, die die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet. Dabei sehen sich Geschäftsführer sowohl einer strafrechtlichen, als auch einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt.

Unmittelbare Geschäftsführerhaftung

Die unmittelbare Geschäftsführerhaftung, also die persönliche Einstandspflicht der gesellschaftsrechtlichen Organe, also insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG, ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nach der die Leitungsorgane so behandelt werden, als seien sie die persönlich vorenthaltenden „Arbeitgeber“ und nicht die GmbH oder die AG.

Nach Intention des Gesetzgebers dienen diese dem „Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Sozialversicherungsaufkommens“.

Die Haftung erstreckt sich dabei nicht nur auf die Abführung der Beitragsanteile der Arbeitnehmer, sondern gilt auch für die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung eine haftungsbefreiende Abgabe dieser Pflicht an Mitarbeiter oder Mitgeschäftsführer nicht zu,

Soweit jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des zuständigen Organs ergeben, darf sich der Geschäftsführer ggf. darauf verlassen, dass die Beiträge von dem Mitgeschäftsführer oder betrauten Mitarbeitern abgeführt werden, wenn organisatorische Überwachungsmaßnahmen getroffen werden. In der Unternehmenskrise wird zudem eine hohe Kontroll- und Eingriffspflicht verlangt. Inwieweit hierdurch eine Haftungserleichterung möglich ist, ist Frage des Einzelfalls und muss individuell geprüft werden.

Grundsätzlich haften Geschäftsführer erst mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung und nicht für ihre Vorgänger. Gleichwohl haften auch faktische Geschäftsführer.

Konflikte

Insgesamt stehen Leitungsorgane in der Krise der Gesellschaft auch hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen vor erheblichen Problemen:

  • Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verbot der Privilegierung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz
  • Verpflichtung zur Erhaltung der Masse zugunsten aller Gläubiger

Bei der Bewertung dieser Risiken ist es daher ratsam, sich schnellstmöglich sachverständig beraten zu lassen. Nehmen Sie daher zeitnah Kontakt mit uns auf, um persönliche Haftungsrisiken als Geschäftsführer zu minimieren.

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