Gewährleistungsansprüche auf eBay nicht ohne Weiteres ausschließbar

Der Verkäufer einer Sache auf eBay schließt Gewährleistungsansprüche des Käufers durch eine entsprechende Klausel nicht grundsätzlich gänzlich aus, dem Käufer bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Beschaffenheit der Ware, so der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 96/12).

Der Beklagte stellte ein Angebot über ein gebrauchtes Boot mit einer selbst verfassten Formulierung auf eBay ein:

„… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. … Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09…

Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 € pro Kilometer geliefert werden. Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …“

Nachdem der Kläger das Boot gekauft hatte, offenbarten sich an diesem Mängel, es war anders als in der Beschreibung nicht völlig wasserdicht. Daraufhin wollte er vom Vertrag zurücktreten, musste sich aber vom Verkäufer den Gewährleistungsausschluss entgegenhalten lassen.

Zu unrecht, wie der BGH entschied. Gemäß § 433 I BGB haben die Parteien eines Kaufvertrages folgende Pflichten:

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Frei von Sachmängeln ist die Sache gem. § 434 I S. 1 BGB, wenn „…sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Das war bei dem Boot nicht der Fall. Damit hat der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, weshalb der Käufer nach § 323 I BGB zurücktreten kann:

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Daran ändere laut Urteil auch der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche nichts, diese könnten nicht die Verpflichtung zur Besorgung der angegebenen Beschaffenheit ausschließen. Insbesondere die Wasserdichtheit eines Bootes ist eine nicht unerhebliche Eigenschaft der Sache, die für den Käufer bei dem Kauf entscheidend gewesen sein wird.

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