Google unterliegt vor dem Oberlandesgericht Naumburg

3. TMG-ÄndG, Telemediengesetz, WLAN, Störerhaftung

Das Oberlandesgericht Naumburg ist unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat nunmehr entschieden, dass Google die von uns gerügten Internetseiten aus den Ergebnislisten löschen muss.

Was war passiert?

Über die Suchmaschinen „google.de“ und „google.com“ hat bei Eingabe des Namens unseres Mandanten eine Internetseite in den Ergebnislisten ausgegeben, die ihn mit Schwarzgeld, Steuerhinterziehung und anderen diffamierenden Unwahrheiten in Verbindung brachte. Der Betreiber der Internetseite verbreitete diese falschen Behauptungen anonym unter Verstoß gegen die Impressumspflicht. Es bestand daher für unseren Mandanten keine Möglichkeit, direkt gegen den Verletzer vorzugehen. Daher nahmen wir die amerikanische Google Inc. unter Gesichtspunkten der Störerhaftung in Anspruch. Nach deutschem Recht kann auch derjenige, der nicht selbst Täter ist, aber selber auf irgendeine Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, für eine Rechtsgutverletzung in Anspruch genommen werden (s.g. Störerhaftung).

Mitte Juni 2017 wurde Google durch halle.law dazu aufgefordert, diese Internetseite unauffindbar zu machen. Rechtsgrundlage hierfür ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 GG, da er sich durch die wahrheitswidrigen, herabwürdigenden und beleidigenden Behauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Nachdem sich Google weigerte, die streitbefangenen Internetseiten aus der Ergebnisliste zu entfernen, mahnte halle.law für unseren Mandanten die Firma Google Inc. mit Sitz im kalifornischen Mountain View ab und forderte den Weltkonzern auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg

In nunmehr zweiter Instanz hat das OLG Naumburg am 14.08.2017 im Sinne unseres Mandanten entschieden und ordnete im Wege der einstweiligen Verfügung an, dass Google untersagt wird, die streitgegenständliche Internetseite weiterhin auffindbar zu machen. Google muss nunmehr damit rechnen, für jeden Verstoß gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR zahlen zu müssen oder zu riskieren, dass Google-CEO Sundar Pichai in Ordnungshaft genommen wird.

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