Haftungserleichterung für W-LAN Hotspots

3. TMG-ÄndG, Telemediengesetz, WLAN, Störerhaftung

Die am 30.06.2017 durch den Bundestag beschlossene Änderung des Telemediengesetzes zur Förderung offener W-LAN Hotspots bleibt hinter ihrem Anspruch zurück.

Ziel des 3. Änderungsgesetzes zum Telemediengesetz (TMG) ist es, durch Verringerung von Haftungsrisiken mehr frei verfügbares W-LAN zu ermöglichen. Leider bleibt die Gesetzesregelung deutlich hinter ihrem Anspruch zurück und schafft kaum mehr Rechtssicherheit für W-LAN-Betreiber

Besonders bedeutend ist die Gesetzesänderung für W-LAN Hotspot-Betreiber, da diese nach § 2 TMG Diensteanbieter sind und auf die daher die neuen §§ 7, 8 TMG Anwendung finden.

 

Ausgangslage

Bei dem Betrieb von W-LAN Hotspots stellt sich bei Urheberrechtsverletzungen die Frage, wer für diese Verletzungen haftet. Die Ansprüche der geschädigten Rechteinhaber zielen dabei auch Schadensersatz, Beseitigung und Unterlassung. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem W-LAN-Betreiber geltend machen, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Die Rechtsprechung forderte daher eine WPA2-Verschlüsselung der W-LAN-Netzwerke von den Betreibern.

Bereits mit dem 2. TMG-ÄndG aus dem Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber versucht, für W-LAN-Betreiber Rechtssicherheit und mehr W-LAN Hotspots zu schaffen. Nachdem die Rechtsprechung jedoch auch weiterhin die Verschlüsselung für einen Haftungsausschluss gefordert hat, blieb es bei der Rechtsunsicherheit und damit weniger W-LAN Hotspots.

Trotzdem fordern Bürger, Gemeinden und Politiker für viele Bereiche des öffentlichen Lebens frei verfügbares W-LAN. Beispiele hierfür sind Flughäfen, Bahnhöfe, Hotels und kommunale Bibliotheken.

 

Keine Störerhaftung mehr für W-LAN Hotspot-Betreiber

Mit der am 30.06.2017 beschlossenen erneuten Änderung des Telemediengesetzes versucht der Gesetzgeber, Rechtssicherheit für W-LAN Hotspot-Betreiber zu schaffen.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG regelt in Zukunft, dass Diensteanbieter, sofern sie nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG nicht verantwortlich sind, nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

Die Störerhaftung ist damit prinzipiell abgeschafft.

Die Neuerung geht nunmehr so weit, dass nach dem neuen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG die Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nicht mehr von dem W-LAN Hotspotbetreiber zu tragen sind. „Kosten“ umfasst nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung sowohl die vor- und außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten.

Darüber hinaus dürfen W-LAN Hotspot-Betreiber nach dem neuen § 8 Abs. 4 TMG von einer Behörde nicht verpflichtet werden, vor Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Anbieten des W-LAN Hotspots dauerhaft einzustellen.

Auf freiwilliger Basis sind diese Maßnahmen weiterhin jederzeit möglich.

 

Sperrmaßnahmen durch W-LAN Hotspot-Betreiber

Die Rechte der Rechteinhaber bleiben durch die Abschaffung der Störerhaftung jedoch nicht ungeschützt.

§ 7 TMG regelt in seiner Neufassung, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechteinhaber zustehen. In seinem neuen Absatz 3 steht, dass Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen unberührt bleiben. Betrifft das Recht des Rechteinhabers das Recht am geistigen Eigentum, so findet der neue § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG Anwendung.

Damit sind die sogenannten Sperrmaßnahmen gemeint. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 muss die Sperrung technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sein. Daher ist hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen, sodass die Sperrung nur die letzte Maßnahme zum Schutze des Rechteinhabers darstellt.

Technisch ohne weiteres möglich ist die Durchführung einer solchen Sperrmaßnahme mit neueren Routern. In den Einstellungen gibt es die Möglichkeit, den Zugriff auf bestimmte Websites zu verhindern.

 

Fortbestehende Rechtsunsicherheit für W-LAN Hotspot-Betreiber

Doch auch die nun eingeführten Sperrmaßnahmen verbessern die Rechtssicherheit für W-LAN Hotspot-Betreiber nicht wesentlich.

Nach dem neuen § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG haben die Rechteinhaber lediglich keinen Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten gegen den Hotspot-Betreiber. Weigert sich dagegen ein Hotspot-Betreiber, einem Antrag auf Sperrung nachzukommen, muss er damit rechnen, auf Vornahme der Sperrung verklagt zu werden. Sollte er in dem Gerichtsverfahren unterliegen, müsste er die Kosten des Verfahrens tragen.

Diesem Kostenrisiko werden sich W-LAN Hotspot-Betreiber nicht aussetzen wollen, sodass die Gefahr besteht, dass sie eher einem Sperrantrag nachkommen werden als den Anspruch auf Sperrung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dadurch besteht die begründete Gefahr der Einschränkung der Kommunikationsfreiheit.

Ein weiterer Schwachpunkt der Neuregelungen könnte sein, dass diese nur für Telemediendienste gelten. Filesharing-Plattformen, über die die meisten Urheberrechtsverletzungen begangen werden, sind nach § 2 TMG keine Telemediendienste. Daher könnte es W-LAN Hotspot-Betreibern passieren, dass sich Rechteinhaber auf den Fortbestand der Störerhaftung berufen, wenn der Zugriff auf die Filesharing-Plattform nicht gesperrt wurde.

 

Sie möchten gerne einen offenen W-LAN Hotspot für Ihre Kunden oder Gäste bereitstellen? halle.law berät Sie gerne, welche Möglichkeiten und Pflichten Sie nach der Änderung des Telemediengesetzes hierbei haben und wie Sie sich gegebenenfalls gegen zukünftige Risiken absichern können.

Wenn Sie bereits einen W-LAN Hotspot betreiben, berät halle.law Sie gerne, was sich zukünftig für Sie ändert.

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