Die missliche Lage, ohne Schlüssel vor der eigenen Wohnungstür zu stehen, haben schon viele Verbraucher erlebt. Man wollte nur mal eben schnell den Müll herausbringen oder die Zeitung hochholen. Oder hat im Alltagsstress vergessen, beim Weg auf die Arbeit den Schlüssel vom Schlüsselbrett zu nehmen.
Dann hilft nur der Griff zum Telefon, um einen Schlüsseldienst herbeizurufen. Diese Abhängigkeit des Einzelnen vom Schlüsseldienst, in seine Wohnung oder Räumlichkeiten zu gelangen, kann jedoch von einzelnen Schlüsseldiensten zu Ihrem finanziellen Vorteil ausgenutzt werden. Daher gehen immer wieder Beschwerden über erhöhte Rechnungen ein.
Grenzen der Angemessenheit
Das Amtsgericht Essen entschied aufgrund einer Klage von halle.law gegen den in Essen ansässigen Schlüsseldienst Hamed Ahad (K&A) kürzlich mit Urteil vom 01.12.2017, Az. 138 C 353/17, über die Frage, welche Rechnungsbeträge eines Schlüsseldienstes überhöht und damit das gesamte Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und somit als nichtig zu bewerten sind.
Wucherähnliches Rechtsgeschäft durch den Schlüsseldienst
Dabei folgte das Gericht unserer Ansicht, wonach „ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für eine Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung […]“
Wann ist die Rechnung vom Schlüsseldienst überhöht?
Für die Feststellung einer überhöhten Rechnung ist ein objektiver Wert für eine Türöffnung zu ermitteln. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BMV) zugrunde zu legen. Bestimmte Faktoren wie Tageszeit und Wochentag sowie Dauer der Öffnung und räumliche Nähe des Schlüsseldienstes zum Hilfesuchenden sind dabei maßgebend. Daraus ergibt sich eine Türöffnungspauschale sowie eine Fahrtkostenpauschale.
Handelt es sich bei dem Rechnungsbetrag ein Betrag über mehrere hundert Euro für eine kurze und einfache Türöffnung, ist eine Überhöhung der Rechnung durchaus anzunehmen.
Zu diesem Fall hat die Mitteldeutsche Zeitung am 3.2.2018 einen Artikel veröffentlicht:
Eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen.
Das Team von halle.law steht Ihnen hierbei gerne hilfreich zur Seite.
Ich habe einen ähnlichen Fall. Bitte
setzen Sie sich mit mir in
Verbindung. Danke!
Guten Abend Herr Kollege,
unser Büro konnte Sie gestern leider nicht telefonisch erreichen. Schreiben Sie uns gern an support/a/halle.law oder rufen Sie uns unter 0345 29 26 70 an.
Viele Grüße,
Ihr Team von halle.law