Mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und Abschluss der Schulausbildung endet die Pflicht der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht.
Auch volljährige Kinder mit eigenem Hausstand, wie beispielsweise Studenten oder Auszubildende, haben gegenüber ihren Eltern weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt.
Angemessener Bedarf des Kindesunterhalts
Der angemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Volljährigen richtet sich dabei nicht nach der Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltstabelle). Er wird vielmehr durch einen dort festgelegten Regelbedarf abgedeckt.
Nach der Unterhaltsrechtlichen Leitlinie des Oberlandesgerichts Naumburg (Stand: 01.01.2017) liegt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes in diesen Fällen bei regelmäßig 735,00 EUR. In diesem pauschalen Betrag ist das an den Volljährigen auszubezahlende Kindergeld in Höhe von aktuell 192,00 EUR enthalten. Ebenso sind auch die Kosten für eine Wohnung und Heizung erfasst.
Der Regelbedarf von 735,00 EUR deckt bereits einen großen Teil der studentischen Lebenshaltung ab. So hat das volljährige Kind beispielsweise keinen weiteren Anspruch auf Unterstützung bei der Anschaffung von Fachliteratur. Auch die Bezahlung von Semesterbeiträgen und Fahrtkosten für die Heimfahrt sind darin enthalten.
Nicht enthalten sind in dem Regelbedarf die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Student nicht bei einem Elternteil mitversichert ist.
Der volljährige Student hat zudem einen zusätzlichen Anspruch auf die Übernahme der Studiengebühren. Diese sind anteilig auf den Monat umzulegen.
Mehr- und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
Mehrbedarf und Sonderleistungen nach § 1613 Abs. 2 BGB sind weiterhin als Ergänzung zum Regelbedarf zu leisten. So kann beispielsweise ein Auslandsaufenthalt als Mehrbedarf zum geschuldeten Regelunterhalt bezahlt werden. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, welchen Wert der Auslandsaufenthalt für die weitere Ausbildung, der beruflichen Qualifikation sowie der Berufsaussichten hat.
Pflichten des Studenten beim Kindesunterhalt
Das volljährige Kind hat jedoch keinen unbegrenzten Anspruch auf Weiterzahlung des Unterhalts. Es muss seine Ausbildung zielstrebig ohne größere Verzögerungen vorantreiben. Dabei sind je nach Einzelfall auch Ausbildungswechsel möglich. Zudem bleiben die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn es sich um einen sog. „Abitur – Lehre – Studium“-Fall handelt. Dabei schließt das unterhaltsberechtigte Kind zuerst eine Ausbildung ab, bevor es in engem zeitlichen Zusammenhang ein – fachlich zugehöriges – Studium aufnimmt.
Keine Pflicht zum Nebenjob trotz Kindesunterhalt
Die Eltern des volljährigen Unterhaltsberechtigten haben in der Regel keinen Anspruch darauf, dass sich der Student zu den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern durch einen Nebenjob etwas hinzuverdient oder gar zu seinem Unterhalt dergestalt beiträgt, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern verringert wird. Das Ziel eines Ausbildungs- und Berufsabschlusses mit dem Ziel der Herstellung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei vorrangig.
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Es ist interessant, dass es dazu immer noch aktuelle Entscheidungen aus den Gerichten gibt.
Eine Bekannte musste sich auch an einen Anwalt für Unterhaltsrecht wenden. In Ihrem Fall
war die Ausbildung durch verschieden Faktoren verzögert worden und daher gab es Streit
um die Dauer der Unterhaltszahlungen.