Ihr Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

Rechtsanspruch KindergartenplatzKitaplatz – Ihr Anspruch! oder Was steht meinem Kind zu?

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder gem. § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege.

Der Begriff der Tageseinrichtung für Kinder ist ein Sammelbegriff für die (regional) unterschiedlich verwendeten Begriffe wie Kita, Kindergarten, Hort und Krippe.

Kindertagespflege bezeichnet die Betreuung des Kindes durch eine qualifizierte Tagespflegeperson. Umgangssprachlich ist damit die Betreuung durch eine Tagesmutter gemeint.

Das Alter des Kindes ist ausschlaggebend dafür, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch überhaupt gewährt wird. Ebenso hängt vom Alter des Kindes ab, welche Art der Betreuung die Eltern (bzw. Sorgeberechtigten) für ihre Kinder verlangen können.

 

Der Kitaplatz für Kinder bis zum ersten Geburtstag (U1)

Kinder im ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung (Kita, Kindergarten, Grippe) oder in Kindertagespflege („Tagesmutter“) gem. § 24 Abs.1 SGB VIII:

Entscheidend ist hierbei, dass die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind.

Alternativ können sich die Eltern auch eine berufliche Bildungsmaßnahme (z.B. eine Lehre) oder eine Schul- bzw. Hochschulausbildung befinden.

Ebenso ist auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Harz IV“) unschädlich für den Anspruch.

Schlussendlich kann sich der Anspruch auch aus den Bedürfnissen des Kindes selbst ergeben, wenn nämlich eine Betreuung des Kindes erforderlich ist, weil dies für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

  

Der Kitaplatz für Kinder bis zum dritten Geburtstag (U3)

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht 3 Jahre alt sind, haben einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei das Gesetz hier den Fokus auf die frühkindliche Förderung in der Betreuung legt. Der Anspruch besteht unmittelbar ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Der Kitaplatz für Kinder nach dem dritten Geburtstag (Ü3)

Kinder die drei Jahre alt sind, aber noch nicht die Schule besuchen, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII. Der Anspruch besteht, sowie die Altersgrenze (3. Geburtstag) erreicht ist. Da es keine weiteren Voraussetzungen als das Erreichen der Altersgrenze gibt, ist es Insbesondere auch nicht erforderlich, dass die Eltern beide berufstätig sind.

Eine oft anzutreffende Argumentation der Kommunen oder Kindertagesstätten besteht darin, die Eltern damit hinzuhalten, dass Plätze erst wieder zum beginnenden Schuljahr frei werden. Dies muss jedoch unter keinen Umständen akzeptiert werden. Der Anspruch besteht ungeachtet dessen ab der Vollendung des dritten Lebensjahres. Es besteht vor allem keine Verpflichtung, eine Tagespflegeperson in Anspruch zu nehmen.

Für Kinder, die drei Jahre alt oder älter sind, aber noch nicht in das 7. Schuljahr versetzt wurden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Gemeint ist hiermit die Betreuung in einem Hort nach der Schule. Im Land Sachsen-Anhalt findet sich hierfür die Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 KiFÖG LSA (in anderen Bundesländern in jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gem. §§ 24, 26 SGB VIII).

 

Bitte beachten Sie:

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen sollen einer ersten Orientierung dienen, um sich einen Überblick über seine Rechte zu verschaffen. Sie sind unverbindlich und bieten keine rechtliche Gewähr. Jede rechtliche Auseinandersetzung wirft individuelle Fragen und Probleme auf, die im einzelnen Fall zu bewerten sind.

Halle.law berät Sie gern bereits bei der Antragstellung, hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz oder macht Schadensersatzansprüche für Sie geltend.

 

 

 

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