Impressumsangabe bei Webseiten im „Baustellenmodus“?

Ob bei einer so genannten „Under Construction“-Webseite, die noch ausgebaut wird, das Impressum vom Betreiber einzustellen ist, richtet sich danach, wieviel Inhalt auf dieser bereits veröffentlicht wurde.

Weist eine Seite beispielsweise nur einen unverbindlichen Slogan auf, der keinerlei Aufschluss über den sonstigen Inhalt bietet, und ist erwähnt, dass die Seite derzeit überarbeitet wird, soll laut Landgericht Düsseldorf kein Impressum erforderlich sein (Az..: 12 O 312/10). Es sei noch keinerlei geschäftliche Betätigung möglich und weitere Inhalte seien nicht aufrufbar.

Anders entschied das Landgericht Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 14/12) in dem Fall einer Werbeagentur. Diese betrieb eine Seite mit dem Vermerk „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie ihrem Logo und der Downloadmöglichkeit ihrer Printausgabe. Angaben zum Urheber waren nicht gemacht worden. Hier sei ein Impressum erforderlich, da allein die Tatsache, dass die Inhalte durch Aufruf der Druckausgabe zugängig sind, eine geschäftliche Tätigkeit möglich sei.

Der genaue Inhalt des Impressums richtet sich nach den Anforderungen der § 5 TMG und § 55 RStV.

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