Seit dem 01. April 2012 gilt auch in der Schweiz für Betreiber von Internetseiten eine Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung). Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat das schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend geändert.
Nach dem neuen Art. 3 Abs. 1 Bstb. s handelt unlauter, wer
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
Die Neuregelung lehnt sich an Art. 5 der EU Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr an.
Neben diesen Vorschriften wurden auch weitere Regelungen eingeführt, nach denen bestimmte Verhaltensweisen unzulässig sind, wie die missbräuchliche AGB Verwendung. Dies liegt nach Art. 8 vor, wenn
in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:
a. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder
b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.
Verstöße gegen das schweizer UWG können mit Freiheits- und Geldstrafe oder Bußgeld geahndet werden.