Kein Schadensersatz im Supermarkt für unvorhersehbare Verletzung

Trotz seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Betreiber eines Supermarktes nicht die Pflicht, alle nur möglichen, aber außerhalb der Lebenserfahrung liegenden und unwahrscheinlichen Möglichkeiten eines Schadenseintrittes durch Vorkehrungen zu verhindern, so das AG München (Az.: 283 C 2822/12).

Die Klägerin war Kundin eines Supermarktes, die sich beim Herausnehmen einer Glasflasche aus einer Flaschenpyramide an dieser geschnitten hatte, da der Flaschenhals zerbrochen war. Daraufhin habe sie zwei bis drei Wochen keine Hausarbeiten erledigen können und dafür eine Haushaltshilfe engagiert, der sie 860 Euro gezahlt hatte. Nun verlangte sie Ersatz dieser Aufwendungen sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro für ihre Verletzung.

Diesem Begehren gab das AG München nicht statt. Der Ladeninhaber habe durchaus die Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen die erforderlich, angemessen und ihm zumutbar sind, um die Kunden vor Schädigungen zu bewahren, die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings beschränkten sich seine Aufgaben auch darauf. Er brauche nicht dafür zu sorgen, dass sämtliche, auch unwahrscheinliche und abwegige Schäden, vollkommen ausgeschlossen sind. Es genügen vielmehr Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch an seiner Stelle für notwendig und ausreichend haltend darf.

Die Kundin selbst hatte den Defekt an der Flasche nicht bemerkt, für den Ladenbesitzer könne so auch nichts anderes gelten, er habe seine Pflicht in vollem Maße erfüllt. Eine Gefährdungshaftung, also eine Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt, sondern sich darauf stützt, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt, sieht das Gesetz dagegen bei Supermarktbetreibern nicht vor.

Somit habe der Betreiber weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu entrichten.

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