Kein Zurückbehaltungsrecht von Hartz-IV bei Behördenirrtum

Laut Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt (L 5 AS 18/09) müssen unberechtigte Leistungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) auch dann nach Aufforderung an die Behörde zurückgewährt werden, wenn diese vorher mehrmals nicht auf Hinweise des Empfängers reagiert hat.

Der Kläger, ein Student, bezog bis zum Beginn seines Studiums ALG II. Danach hatte er auf die Leistung keinen Anspruch mehr. Diesen Umstand teilte er der zuständigen Behörde erst schriftlich, danach mehrmals telefonisch mit, diese jedoch reagierte nicht und überwies ihm weiterhin unverändert den monatlichen Betrag. Erst nach einigen Monaten verlangte sie die zu unrecht erhalten Leistungen zurück. Der Student klagte daraufhin auf ein Zurückbehaltungsrecht, da die Forderung verspätet sei.

Bei Dauerverwaltungsakten, wie dem Bezug von sozialen Leistungen, kann die Behörde diesen etwa nach einer Änderung der Umstände gem. § 48 I SGB X aufheben, die zu seinem Erlass geführt haben.

§ 48
Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden,

Wird der VA mit Änderung der Umstände aufgehoben, hier der Beginn des Studiums, ist das darüber hinaus geleistete zurückzugewähren, so das LSG. Daran ändere der vorübergehende Fehler der Behörde nichts, insbesondere da offensichtlich ist, dass der Kläger wusste, dass ihm das Geld nicht zustand, da er dies der Behörde wiederholt angezeigt hatte. Damit konnte er nicht etwa auf ein Zurückbehaltungsrecht vertrauen.

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