Arbeitnehmer müssen für ihren Arbeitgeber nicht dauerhaft zu erreichen sein. Das gilt sowohl für Feiertage als auch für den Urlaub, sollte dieser dem Angestellten beispielsweise zwischen Weihnachten und Silvester gewährt worden sein.
Grundsätzlich gilt, dass bei Fragen oder anderen Anliegen an den Freigestellten er in dieser Zeit unter seiner Dienstnummer nicht erreichbar sein muss. Andere private Nummern sind beim Arbeitgeber nicht zu hinterlegen. Auch das Abrufen und Beantworten von E-Mails gehört nicht zu den gesetzlich geregelten Pflichten.
Vertragliche Vereinbarungen können von diesen jedoch abweichen, indem etwa eine Ruhebereitschaft festgeschrieben wird. Doch auch diese Klauseln dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten abweichen:
§ 5 ArbZG Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
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Ausnahmen sind also durch das Gesetz katalogisiert und restriktiv auszulegen.
Auch die Nacht- und Schichtarbeit ist gem. § 6 I ArbZG „…nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.“, wobei §§ 6 I-VI ArbZG eine konkretere Ausgestaltung regelt.