Klage der Euroweb Internet GmbH erfolgreich abgewehrt

Das Landgericht Halle hat am 10.01.2013 eine Klage der Euroweb Internet GmbH (Klägerin) gegen unsere Mandantin (Beklagte) durch Versäumnisurteil abgewiesen (Az. 5 O 173/12). Dieses Versäumnisurteil steht nach eingetretener Rechtskraft einem streitigen Urteil im Ergebnis gleich und die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin kann dann auch nicht erneut in der selben Angelegenheit Klage erheben.

Hintergrund der Auseinandersetzung war der folgende Sachverhalt: Die Klägerin wollte von unserer Mandantin einen Betrag von knapp unter 6.000 EUR aus einem „Internet-System-Vertrag“ einklagen.

Urteil EurowebUnserer Mandantin war offenbar auf die „übliche Masche“ der Klägerin hereingefallen: Sie war von einer Mitarbeiterin in Kaltaquise angesprochen worden. Diese behauptete, dass die Klägerin unsere Mandantin gerne als „Referenzkundin“ für Kleinbetriebe in Ostdeutschland gewinnen wolle. Sie wolle unserer Mandantin eine neue „Software“ vorstellen, sowie kostenlos zur Verfügung stellen und auf diese Weise den „kleinen Mittelstand im Osten“ fördern. Zudem sei es eine „besondere Ehre“ , dass ausgerechnet unsere Mandantin als Referenzkundin ausgewählt worden sei. Zwar stünde in dem Vertrag ein monatliches Entgelt, doch betreffe dies ausschließlich das Hosting der Internetpräsenz. Unsere Mandantin könne jederzeit den Vertrag kündigen und die erstellte Homepage zu einem günstigeren Hostinganbieter übernehmen. Wenn Sie zeitnah kündige, erhielte die die Webpräsenz somit völlig kostenlos. Außerdem habe unsere Mandantin als Referenzkundin ein Widerrufsrecht, nach dem Sie den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen könne. Deshalb sei das völlig risikolos.

Noch am selben Tag recherchierte unsere Mandantin über die Klägerin im Internet und stellte fest, dass die Klägerin dort einen ausgesprochen schlechten Ruf genießt. Offenbar ist es Geschäftspolitik der Klägerin, Kleinunternehmer mit dem Versprechen einer kostenlosen Internetpräsenz zum Abschluss eines kostenpflichtigen und dazu völlig überteuerten Vertrages zu bringen.

Die Beklagte war von diesen Suchergebnissen erschrocken und versuchte umgehend die Mitarbeiterin telefonisch zu erreichen, damit sie den Vertrag vernichtet. Ferner hatte die Beklagte schriftlich widerrufen bzw. gekündigt.

Nun wollte die Klägerin aber von sämtlichen Absprachen nichts mehr wissen.

Glücklicherweise war während des gesamten Gespräches eine Kundin der Beklagten anwesend und hätte den Inhalt des Gesprächs bestätigen können.

Offenbar war dies auch der Grund, weshalb die Klägerin es vorgezogen hat, zum Gerichtstermin nicht zu erscheinen.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Maurer & Kollegen besteht zwischen den Parteien gar kein Vertrag , da unsere Mandantin von ihrem vertraglich vereinbarten Rücktrittrecht Gebrauch gemacht hat. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass solche sogenannten Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB den Klauseln der Vertragsmuster der Klägerin vorgehen.

Vorsorglich wurde der Vertrag durch die Anwälte wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und ist daher ex tunc – das bedeutet so viel wie „seit Anfang an“ – nichtig.

Leider haben offenbar in ähnlichen Fällen die Beklagten ein erhebliches Beweisproblem, da keine unabhängigen Zeugen bei den Vertragsgesprächen anwesend waren. Vor Gericht können die Beklagten dann normalerweise nicht beweisen, dass es solche Individualvereinbarungen gab und welchen Inhalt sie hatten.

Über das dubiose Geschäftsmodell von Euroweb berichteten bereits verschiedene Medien, unter anderem auch der Westdeutsche Rundfunk (Link).

 

 

3 thoughts on “Klage der Euroweb Internet GmbH erfolgreich abgewehrt

  1. Im Propaganda- und Jubelperserblog der B. (gerichtsreporterin.word, mit Absicht unvollständig und nicht verlinkt) wurde dieses VU jüngst aufgegriffen. Das hat durchaus komödiantischen Unterhaltungswert, wie man sich dort rumwindet… 😉

  2. In der Tat unterhaltsam. Auch, dass laut Anbieterkennzeichnung ein Herr aus „Hout Bay, South Africa“ verantwortlich zeichnet.

  3. Sofern Sie den Herrn aus der Anbieterkennzeichnung nicht kennen sollten (er wurde unter einem anderen Namen berühmt-berüchtigt): googeln Sie mal nach dem Namen; Wikipedia kennt ihn auch. Nicht nur, das dieser Herr bereits seit drei Jahren tot ist – er war sowohl unter Berufskollegen, als auch in der Öffentlichkeit nicht ganz unumstritten…

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