Klauselverstoß im Online-Shop und auf eBay führt zu doppelter Vertragsstrafe

Verpflichtet sich eine Vertragspartei bei Abschluss der Vereinbarung zur Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung, vorliegend zu einer Unterlassung der Stellung rechtswidriger AGB-Vorschriften in Form einer Unterlassungserklärung, und verstößt sie sowohl in ihrem Online-Shop als auch auf eBay dagegen, verwirkt sie zweimal die Vertragsstrafe, so das OLG Hamm (Az.: I-4 U 105/12).

Die Beklagte, Betreiberin eines Online-Verkaufs für Wärmeschuhe, gab eine Unterlassungserklärung ab, nach der eine Klausel über nicht hinreichend bestimmte Lieferfristen nicht mehr verwendet werden sollte. Daraufhin erschien eine ähnliche Formulierung jedoch in ihrem eigenen Online-Shop sowie auch auf ihrer Präsenz auf eBay erneut.

Nach Meinung des OLG Hamm wurde damit zweifach gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die beiden Seiten würden von einander unabhängig betrieben und müssten damit jede einzeln betrachtet werden. Die Beklagte entschied sich auf jeder dieser Präsenzen getrennt bewusst dafür, die Formulierung zu verwenden und habe damit zwei Mal gegen ihre Verpflichtung verstoßen, müsse also zwei Mal Vertragsstrafe entrichten. Gestützt wird dieser Anspruch auf § 339 BGB:

§ 339
Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

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