Bilderklau führt zu Schadensersatzansprüchen des Fotografen
Obgleich es mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, dass man Fotos von Anderen nicht ohne deren Erlaubnis verwenden darf („Bilderklau“), kommt es häufig dazu, dass Bilder im Internet oder offline urheberrechtswidrig verwendet werden. Daher haben wir das Angebot „Copyright Defender“ geschaffen.
Neben den vielen auch für Fotografen und Künstler guten Dingen im Internet birgt es das Risiko des „Bilderklaus“. Gemeint ist damit die ungefragte Nutzung eines Bildes oder Fotos durch Dritte, die es einfach kopieren und weiter verbreiten. Besonders ärgerlich ist die ungefragte Nutzung im kommerziellen Bereich, also wenn Produktabbildungen die mit hohem Aufwand und Kosten erstellt wurden ungefragt von Dritten benutzt werden.
Der Bilderklau ist auch im Privaten Bereich unzulässig
Auch im Privatbereich möchte niemand, dass ungefragt eigene Bilder oder die von Kindern und Verwandten im Internet unkontrollierbar verbreitet werden und möglicherweise auf dubiosen Internetseiten wieder auftauchen. Hier steht neben dem Recht an dem Werk auch das Recht am eigenen Bild oder dem Bild der Kinder im Mittelpunkt.
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
Steht eine Urheberrechtsverletzung fest, schuldet der Täter Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Diese Norm ermöglicht dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten den Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu berechnen. Der Verletzte hat aber ein Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Es kommt bei der Lizenzanalogie auf die Üblichkeit der Höhe der Lizenzgebühr an und nicht darauf, was der Täter angeblich bereit gewesen wäre, für die Verwendung des Bildes zu zahlen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen Vergütung im Sinne des § 287 ZPO nach den üblichen Tarifen unter Berücksichtigung von Nutzungsdauer und Nutzungsweck vorzunehmen.
Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urhebernennung
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers kann in bestimmten Fällen ein 100% Zuschlag erfolgen. Nach § 13 UrhG hat der Fotograf das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft an seinem Foto. Er kann bestimmen, ob das Foto mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Wird eine Nennung unterlassen sehen zahlreiche Gerichte darin eine zusätzliche Rechtsverletzung.
Kostenloses Angebot für Fotografen
Unter dem Namen „Copyright Defender“ bietet halle.law betroffenen Fotografen an, ihr Urheberrecht zu verteidigen und Schadensersatz einzufordern. Das Angebot ist für den Fotografen im außergerichtlichen Bereich kostenlos, da wir vom Täter die Kosten der Abmahnung verlangen. Betroffene sollten nicht zögern ihre Rechte geltend zu machen.