Krankenversicherung der Rentner – KVdR

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In Deutschland gibt es nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V die Möglichkeit, dass Rentner in dem Tarif Krankenversicherung der Rentner, KVdR, versichert sind. Die KVdR ist dabei keine eigene Krankenkasse, sondern lediglich ein Versicherungstarif bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Vorteil der KVdR

Der Vorteil der Versicherung in der KVdR ist, dass Rentner nur auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen. Sonstige private Einnahmen, wie Kapitalerträge oder Mieteinkünfte sind hingegen versicherungsfrei. Rentner, die nicht in den Genuss der KVdR kommen, müssen hingegen auch auf ihre sonstigen privaten Einnahmen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Damit ist es den Rentnern in der KVdR möglich, zu ihrer Rente weitere Einnahmen beitragsfrei zu erzielen und somit ihr verfügbares Kapital im Alter aufzustocken.

Wer kann sich in der KVdR versichern?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist versicherungspflichtig, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert war.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente bestehen muss. Zudem muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für mindestens 90% der zweiten Hälfte zwischen Erwerbsbeginn und Rentenantragstellung bestanden haben.

Welcher Rentenanspruch bei der KVdR entscheidend ist

Für eine Versicherung in der KVdR ist maßgeblich, dass dem Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Eine betriebliche Rente bleibt ebenso unberücksichtigt wie eine private Rentenvorsorge.

Unerheblich ist zudem, ob die Rente tatsächlich ausbezahlt wird. Es reicht, dass ein Antrag auf die gesetzliche Rente gestellt wurde und dieser Anspruch besteht. Wird diese aufgrund anderweitiger Nebeneinkünfte nicht ausbezahlt, ist dies für eine Prüfung des Anspruchs auf Aufnahme in die KVdR unschädlich.

Vorversicherungszeit für die KVdR

Die für die KVdR maßgebliche Vorversicherungszeit beginnt mit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit der Stellung des Antrags auf gesetzliche Rente.

Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit ist der Beginn einer Lehre oder des ersten Berufs.

Dabei ist es für die Vorversicherungszeit unerheblich, an welchem Ort und in welchem Staat die erste Erwerbstätigkeit aufgenommen oder der Beruf ausgeübt wurde. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kommt es hierbei nur auf die Erwerbstätigkeit an und nicht darauf, dass diese in Deutschland begonnen oder ausgeübt wurde.

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse

Letzte Voraussetzung für eine Versicherung in der KVdR ist die vorherige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei muss die Mitgliedschaft im maßgeblichen 9/10-Zeitraum bestanden haben. Dies bedeutet, dass in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90% eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben muss.

Nicht mehr entscheidend ist, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung handelt. Alleine die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist maßgeblich.

Daher haben Rentner, die einen Großteil ihres Erwerbslebens in der privaten Krankenversicherung versichert waren, keinen Anspruch auf Übernahme in die KVdR, auch wenn Sie einige Jahre, aber eben unter 90% in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens, in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.

Grundsätzlich ebenfalls keinen Anspruch auf Versicherung in der KVdR haben Rentner, die in dem maßgeblichen Vorversicherungszeitraum in eine ausländische Krankenversicherung einbezahlt haben. Davon ausgenommen sind Rentner, die in einem Land gesetzlich versichert waren, mit dem ein Anerkennungsvertrag besteht – wie beispielsweise den anderen Staaten der Europäischen Union.

Grund hierfür ist, dass die Rentner, die einen Großteil ihres Lebens in die gesetzliche Krankenversicherung und damit auch die deutschen Sozialkassen einbezahlt haben, während ihres Ruhestandes von einer Begünstigung bei der Beitragsbemessung profitieren sollen. Rentner, die kaum in die deutschen Sozialkassen einbezahlt haben, können sich hier nicht auf die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen, da bereits aufgrund des anderen Status eine Gleichbehandlung in diesem Fall ausscheidet. Wer nie oder nur sehr kurz in deutsche Sozialkassen eingezahlt hat, soll nicht auf Kosten der gesetzlich Versicherten ein Vorteil bei der Beitragsbemessung im Alter erhalten.

 

Möchten Sie prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf Aufnahme in die KVdR haben? Dann wenden Sie sich an halle.law – wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.

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