Das Arbeitsgericht Hagen hat mit dem Urteil 5 Ca 1902/17 vom 06.03.2018, über die Kündigung eines Schwerbehinderten entschieden. In diesem Fall wurde die Schwerbehindertenvertretung erst nach dem Antrag auf Zustimmung der Kündigung beim Integrationsamt informiert.
Rechtslage bei der Kündigung von Schwerbehinderten
Am 30.12.2016 wurde das Schwerbehindertenrecht durch das Bundesteilhabegesetz abgeändert. Es wurde nun eine eindeutige Rechtsfolge festgelegt. In Fällen bei der die Schwerbehindertenvertretung nicht vor der Kündigung gehört wird, ist die Kündigung unwirksam.
Seit der Neufassung des SGB IX zum 01.01.2018 findet sich diese Regelung im § 178 II S. 3 SGB IX. Danach muss der Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten. Außerdem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung angehört werden. Des Weiteren muss die getroffene Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere bei Kündigungen.
Wenn gegen diese Beteiligungspflichten verstoßen wird, ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam. Zu klären ist die nicht ausdrücklich geregelte Sachlage, ob die zur Kündigung eines schwerbehinderten benötigte Zustimmung des Integrationsamtes (gem. §168 SGB IX), vor oder nach der Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden kann.
Der Gesetzestext schreibt eine unverzügliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung vor. Unverzüglich wird in § 121 I S.1 BGB, als „ohne schuldhaftes Zögern“, legal definiert. Der Prozess der Kündigung ist mit dem Stellen des Antrages beim Integrationsamt erheblich fortgeschritten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die nicht erfolgte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung eine „schuldhafte Verzögerung“ ist.
Außerdem verhindert der Antrag beim Integrationsamt, die vom Gesetz vorgesehene Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers durch die Schwerbehindertenvertretung. Der dadurch zum Ausdruck gebrachte Wille des Arbeitgebers die Kündigung durchzuführen, macht eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung obsolet.
Sachverhalt des Urteils vom 06.03.2018, 5 Ca 1902/17 des Arbeitsgerichts Hagen
Beim dem verhandelten Fall sollte die schwerbehinderte Arbeitnehmerin ihr Einverständnis zur Versetzung in eine neugeschaffene Betriebsabteilung abgeben.
Durch die Einführung eines neuen betrieblichen Organisationskonzepts, hielt dies der Arbeitgeber für notwendig. Dies war auch Gegenstand von Interessensausgleich und Sozialplan. An der Eingruppierung und Vergütung auf Grundlage des Metalltarifvertrags ERA sollte festgehalten werden.
Die Arbeitnehmerin gab ihre Zustimmung hierzu nicht ab. Deswegen wollte der Arbeitgeber die Vertragsänderung mithilfe einer Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen herbeiführen. Zu diesem Zwecke stellte er am 27.06.2017 einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt. Die schriftliche Anhörung des Betriebsrates erfolgte erst zwei Tage später. Die Information für die Schwerbehindertenvertretung wurde dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt. Im September 2017 stimmte das Integrationsamt der Kündigung zu und der Arbeitgeber sprach im Oktober 2018 die Kündigung aus.
Die Arbeitnehmerin nahm unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) das Änderungsangebot an, erhob dann jedoch Änderungsschutzklage. Die Arbeitgeberin war der Ansicht das eine Änderungskündigung nicht nötig gewesen sei und die Versetzung mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hätte verwirklicht werden können. Des Weiteren wurde nach Ansicht der Klägerin die Schwerbehindertenvertretung nicht im richtigen Umfang beteiligt.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen, zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin
Das Arbeitsgericht Hagen stellte fest, dass die Änderungskündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam war und gab der Klage statt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes war die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, gem. § 178 II S.3 SGB IX, unzureichend.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen muss die Unterrichtung und die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Antragsstellung beim Integrationsamt erfolgen. Zusätzlich stellte das Arbeitsgericht Hagen nochmal klar, dass eine nicht korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dieselben Rechtsfolgen wie gar keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat. Diese Versäumnisse können nicht geheilt werden, die Kündigung ist somit unwirksam.
Arbeitgeber sollten daher die richtige Reihenfolge der Schritte bei der Kündigung eines Schwerbehinderten beachten:
- Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
- Wartezeit auf Reaktion der Schwerbehindertenvertretung beträgt bei ordentlichen Kündigungen eine Woche, bei außerordentlichen drei Tage
- Nach der Anhörung muss die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt werden, dies kann zeitglich mit dem Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt erfolgen
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