Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer beantragten Urlaub nicht gewährt bekommen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt mit Urteil vom 11.07.2018, Az. 8 Sa 87/18, erneut über den Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die eigenmächtig und spontan eine Selbstbeurlaubung vorgenommen hat und der daraufhin ordentlich gekündigt wurde.
Spontanurlaub auf Mallorca
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2014 in der Abteilung „Online Performance Management“ angestellt. Die Klägerin absolvierte ein berufsbegleitendes Masterstudium in „BWL Management“. Dieses schloss sie am 21.06.2017 erfolgreich ab. Die Klägerin nahm für den Donnerstag (22.06.) und Freitag (23.06.) genehmigten Urlaub. Den darauffolgenden Montag erschien sie nicht im Betrieb und versendete eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“, in der sie mitteilte, dass sie in der Zeit vom 26.06.17 bis 30.06.17 nicht anwesend sein werde, da ihr Vater sie spontan zur Abschlussfeier nach Mallorca eingeladen habe.
Daraufhin schrieb ihr Vorgesetzter, dass ihre Anwesenheit im Betrieb dringend erforderlich sei und sie stattdessen in der folgenden Woche frei nehmen könne. Dies lehnte die Klägerin am 27.06.2017 ab. Nachdem die Klägerin auch am folgenden Montag nicht erschien, sprach die Beklagte eine fristgerechte Kündigung aus.
Urteil des LAG Düsseldorf
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Über die Berufung entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Dieses sieht einen Kündigungsgrund als gegeben an, der sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Die Klägerin habe auf die Arbeitsanforderung der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie die Arbeitsaufnahme verweigere. Damit habe sie ihre vertragliche Arbeitspflicht beharrlich verletzt. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine Zustimmung zur Verlängerung des Urlaubs vorlag. Eine Abmahnung vor der Kündigung sei entbehrlich. Der Betriebsratsvorsitzende wurde in die Gespräche der Parteien eingebunden. Auf Grund dieser Tatsachen einigten sich beide Parteien darauf, dass die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 4.000 EUR erhalten und die Kündigung bestehen bleiben solle.
Selbstbeurlaubung verletzt regelmäßig die Arbeitspflicht
Als Arbeitnehmer sollte man immer beachten, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar berücksichtigen soll (§ 7 Abs.1 BUrlG), aber letztlich immer selbst über den Urlaub entscheidet. Die Selbstbeurlaubung verletzt regelmäßig die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber den Urlaubswunsch sogar ausdrücklich abgelehnt hat, liegt eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. In diesen Fällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Urlaub aus nachvollziehbaren Gründen, also nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund versagt wurde. Aber selbst wenn die Ablehnung ohne ausreichende Gründe erfolgt, ist eine Selbstbeurlaubung gleichwohl in aller Regel unzulässig.
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