Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 330/11) kann der Vermieter einer Wohnung den Vertrag mit dem Mieter auch dann kündigen, wenn er den Wohnraum zukünftig nicht als Wohn-, sondern als Geschäftsraum nutzen möchte.
Zu einer Kündigung ist gem. § 573 I zunächst ein berechtigtes Interesse des Vermieters erforderlich.
§ 573 I BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. …
Ein derartiges liegt gem. § 573 II Nr. 2 insbesondere vor, wenn
„der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt…“
Fraglich war nun, ob, wie im vorliegenden Fall, die Anwaltskanzlei der Frau des Vermieters unter § 573 II Nr. 2 falle. Das hat der Bundesgerichtshof bejaht und damit begründet, dass auch eine geschäftliche Nutzung durch die Frau des der Vertragspartei ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietvertrages darstelle.