Kündigungsausschluss bei Mietverträgen für Studenten kann unwirksam sein

Laut Landgericht Kiel (Az.: 1 S 210/10) kann ein formularvertraglich vereinbarter Kündigungsausschuss von 3 Jahren bei einem Mietvertrag mit Studenten oder Auszubildenden unwirksam sein. Dabei werde dem Bedürfnis nach Mobilität und Flexibilität nicht genügend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern für ihre Tochter einen Mietvertrag für die Zeit ihrer 2-jährigen Ausbildung abgeschlossen. In diesem war festgehalten worden, dass eine Kündigung erst nach drei Jahren möglich sei.

Dies sei laut LG Kiel jedoch unwirksam, da hier ein Fall des § 307 I S. 1 BGB vorliege:

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

Nach einer Interessenabwägung der Vertragsparteien ist das Gericht zu dem Entschluss gekommen, dass die Mieter in unangemessener Weise benachteiligt seien. Die eigentlich zum Schutz eines Mieters gedachten Kündigungsfristen würden diese hier eher benachteiligen, die Möglichkeit zum kurzfristigen Wohnraumwechsel sei besonders für junge Leute wie Studenten und Auszubildende unabdingbar. Deshalb stelle eine derart lange Vertragsbindung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar; eine solche Kündigungsausschlussklausel werde nicht Bestandteil der Vereinbarung.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass nicht die Auszubildende selbst Vertragspartnerin geworden sei. Ihre Eltern wurden für sie tätig, was dem Vermieter auch bekannt war, ihre Interessenlagen seien daher gleich zu beurteilen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert