Landesverfassungsgericht bestätigt Altanschlussbeiträge (§ 18 Abs. 2 KAG-LSA)

Wie heute bekannt wurde, hat das Landesverfassungsgericht am 24.01.2017 den § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG) zur zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen für verfassungsgemäß erklärt (Az. LVG 1/16).

Damit sind die Richter mehrheitlich leider nicht unserer Ansicht gefolgt, nach der diese Regelung gegen das verfassungsmäßig verankerte Rechtsstaatsprinzip verstößt.

2014 hatte der Landtag erstmals eine Festsetzungshöchstfrist für die Erhebung von Anschlussbeiträgen wie zum Beispiel für die Abwasserentsorgung bestimmt. Danach können Grundstückseigentümer nach Ablauf von 10 Jahren nach einer beitragspflichtigen Baumaßnahme nicht mehr zu den Kosten herangezogen werden. Für noch offene Altfälle aus der Zeit ab 1991 hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 festgelegt. Noch ältere Fälle aus der Zeit davor sind von der Beitragspflicht nicht betroffen.

Mit der Regelung für die Altfälle habe der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts auch den besonderen Umständen in Sachsen-Anhalt bei der Einführung und Umsetzung neuer Rechtsvorschriften Anfang der 1990er Jahre Rechnung tragen wollen. Die Fristenregelung verletze weder das Rechtsstaatsprinzip, noch verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es begründet die Entscheidung damit, dass ein Vertrauen von Anschlussnehmern, auf Kosten der Allgemeinheit nur deshalb von der Beitragspflicht freigestellt zu werden, weil sie in den letzten Jahren noch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden sind, durch die Verfassung nicht geschützt sei.

Drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts haben in einem Sondervotum ihre abweichende Meinung niedergelegt. Sie halten die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Erhebung von Anschlussbeiträgen für bis 1992 hergestellte Grundstücksanschlüsse erlaubt.

Da die Entscheidung zum Normenkontrollantrag im Volltext noch nicht vorliegt, können wir derzeit noch nicht beurteilen, ob das Bundesverfassungsgericht bei einer Verfassungsbeschwerde zu einem anderen Ergebnis kommen würde.

In laufenden Verfahren sollten Betroffene aber in jedem Fall prüfen, ob ihr jeweiliger Widerspruch oder ihre jeweilige Klage gegen den eigenen Beitragsbescheid nicht gegebenenfalls aus anderen Gründen begründet sind. Unserer Erfahrung nach leiden zahlreiche der Beitragsbescheide an formellen oder materiellen Fehler, die zur Rechtswidrigkeit führen können und rechtlich nichts mit der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu tun haben.

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